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BGH - Entscheidung vom 10.03.2005

IX ZR 139/03

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 10.03.2005 - Aktenzeichen IX ZR 139/03

DRsp Nr. 2005/5216

Umfang des rechtlichen Gehörs

Das Gericht ist im Rahmen des rechtlichen Gehörs nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerden sind nach § 544 ZPO statthaft; sie sind jedoch nicht begründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO ).

1. Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zu 5:

Die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG läßt sich nicht feststellen. Das Berufungsgericht war nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Wenn kein gesonderter Beratungsvertrag zwischen den Klägern und dem Beklagten zu 5 anzunehmen wäre, müßte eine Eigenhaftung als Vertreter der Beklagten zu 1 bis 4 in Betracht gezogen werden. Es ist auch nicht von dem die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. April 2002 (OLGR 2002, 415) tragenden Rechtssatz abgewichen. Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Steuerberater ein ihm erteiltes Provisionsversprechen offenbaren muß, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt (BGHZ 78, 263, 268; 95, 81, 84; BGH, Urt. v. 20. Mai 1987 - IVa ZR 36/86, WM 1987, 960 , 961).

2. Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 1 bis 4:

Auch insoweit hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO ). Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 278 Satz 1 BGB sind höchstrichterlich geklärt (vgl. etwa BGH, Urt. v. 19. Juli 2001 - IX ZR 62/00, NJW 2001, 3190 , 3191). Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Verjährung gemäß § 68 StBerG a.F. stimmen mit der ständigen Rechtsprechung des Senats überein (vgl. etwa BGHZ 129, 386, 392 f.).

3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO ).

Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 30.05.2003