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BGH - Entscheidung vom 16.02.2005

IV ZR 275/03

Normen:
BGB § 651k

Fundstellen:
BGHReport 2005, 829
EuZW 2005, 544
NJW-RR 2005, 782

BGH, Urteil vom 16.02.2005 - Aktenzeichen IV ZR 275/03

DRsp Nr. 2005/4962

Umfang der Reiseveranstalter-Insolvenzsicherung

Eine Auslegung des § 651k BGB dahingehend, dass die Insolvenzsicherung des Reiseveranstalters auch Gewährleistungsansprüche abdeckt, die nach abgeschlossener Reise wegen einer erst danach eingetretenen Insolvenz nicht durchgesetzt werden können, kommt nicht in Betracht.

Normenkette:

BGB § 651k ;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Reiseveranstalter-Insolvenzversicherung in Anspruch.

Er hatte eine 14-tägige Pauschalreise für vier Personen in die Türkei bei einem Reiseveranstalter gebucht, den Gesamtpreis von 5.398 DM vor Reiseantritt bezahlt und vom Veranstalter einen den Anforderungen des § 651 k BGB entsprechenden Sicherungsschein der Beklagten erhalten. Die Reise wurde Ende Juli/Anfang August 2001 durchgeführt. Nach ihrem Abschluß machte der Kläger Schadensersatz- und Minderungsansprüche wegen Mängeln geltend und erstritt am 29. Januar 2002 ein Versäumnisurteil über insgesamt 10.690 DM gegen den Reiseveranstalter. Bereits am 10. Januar 2002 war ein vorläufiger Insolvenzverwalter für das Unternehmen des Reiseveranstalters bestellt worden.

Deshalb verlangt der Kläger Deckung von der Beklagten, allerdings nur in Höhe des Preises, den er für die Reise bezahlt hat.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat keinen Erfolg.

1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich aus § 651 k BGB nicht, daß vom Versicherungsschutz auch Ansprüche des Reisenden wegen Mängeln erfaßt seien. Auch Art. 7 der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Juni 1990 (90/314/EWG, ABlEG 1990 Nr. L 158/59 ff.), der durch § 651 k BGB in deutsches Recht umgesetzt worden ist, fordere lediglich, daß im Fall der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses des Reiseveranstalters die Erstattung gezahlter Beträge und die Rückreise des Verbrauchers sichergestellt würden. Ein Insolvenzschutz für Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln einer vor Eintritt der Insolvenz bereits abgeschlossenen Reise sei dagegen nicht vorgesehen. Insofern stehe der Reisende nicht anders als jeder Gläubiger, der vorgeleistet habe und mit Ansprüchen wegen Schlechterfüllung der Gegenleistung aufgrund einer Insolvenz seines Schuldners ausfalle.

2. Demgegenüber geht die Revision unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 28. März 2001 ( IV ZR 19/00 - NJW 2001, 1934 = VersR 2001, 714 jeweils unter 4 b) davon aus, daß § 651 k BGB richtlinienkonform auszulegen sei. Die Richtlinie 90/314/EWG bezwecke einen umfassenden Schutz des Reisenden auch im Hinblick auf mangelhafte Reiseleistungen, wie insbesondere die Regelungen in Art. 5 zeigten. Nach dem 20. Erwägungsgrund dieser Richtlinie sei sowohl dem Verbraucher als auch der Pauschalreisebranche damit gedient, wenn der Reiseveranstalter verpflichtet sei, Sicherheiten für den Fall der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses nachzuweisen. Eine Beschränkung der Sicherheiten auf bestimmte Schäden sei an dieser Stelle nicht vorgesehen. Aus Art. 7 der Richtlinie ergebe sich lediglich der Höhe nach eine Begrenzung auf die gezahlten Beträge. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ( EuGH ) gewähre dem Reisenden in seiner bisherigen Rechtsprechung zur Pauschalreiserichtlinie einen umfassenden Schutz gegen Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung. Die Revision hält eine Vorlage der Sache an den EuGH nach Art. 234 Abs. 3 EGV zur Klärung der Frage für unausweichlich, ob die in Art. 7 der Richtlinie vorgeschriebene Sicherung auch Ansprüche des Reisenden wegen Reisemängeln umfasse.

3. Die Entscheidung der Vorinstanzen erweist sich jedoch im Ergebnis als richtig. Eine Vorlage an den EuGH kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil § 651 k BGB die von der Revision gewünschte Auslegung nicht zuläßt. Darüber hinaus ergibt sich aus der gesicherten Rechtsprechung des EuGH zu der hier in Rede stehenden Richtlinie, daß Art. 7 eine Sicherung des Reisenden nur für die dort genannten Schadensfälle fordert, unter die sich die hier geltend gemachten Ansprüche aber nicht einordnen lassen.

a) Unstreitig hat die Beklagte Versicherungsschutz nach Maßgabe des § 651 k BGB versprochen. Abgesehen von Aufwendungen des Reisenden, die für seine Rückreise infolge Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters entstehen (§ 651 k Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB ), beschränkt sich die Pflicht zur Sicherstellung des Reisenden gemäß § 651 k Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB auf die Rückerstattung des bereits gezahlten Reisepreises, soweit Reiseleistungen infolge Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Veranstalters ausfallen. Unter diesen Wortlaut der Vorschrift läßt sich der vorliegende Fall nicht subsumieren: Denn Reiseleistungen sind nicht ausgefallen, sondern bis zur Rückkehr erbracht worden; außerdem ist der Veranstalter vor Abschluß der Reise nicht zahlungsunfähig geworden.

Der Senat hat in seinem Urteil vom 28. März 2001 (aaO.) in Betracht gezogen, daß durch § 651 k BGB die Vorschrift des Art. 7 der EG-Richtlinie über Pauschalreisen (aaO.) in deutsches Recht umgesetzt worden ist. Das Ziel des Art. 7 der Richtlinie hat der Senat unter Bezug auf die Rechtsprechung des EuGH im Schutz des Verbrauchers gegen Risiken gesehen, die sich aus der Insolvenz des Reiseveranstalters ergeben (ähnlich BGH, Urteil vom 10. Dezember 2002 - X ZR 193/99 - NJW 2003, 743 unter II 4 c bb). Der Senat hat auf der Grundlage der Rechtsprechung des EuGH weiter ausgeführt, Art. 7 bezwecke den vollständigen Schutz der in dieser Vorschrift genannten Rechte der Verbraucher und damit den Schutz der Verbraucher gegen sämtliche in diesem Artikel genannten Risiken, die sich aus der Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters ergeben. Art. 7 lautet in der deutschen Fassung:

Der Veranstalter und/oder Vermittler, der Vertragspartei ist, weist nach, daß im Fall der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses die Erstattung gezahlter Beträge und die Rückreise des Verbrauchers sichergestellt sind.

Der vollständige Schutz, den Art. 7 der Richtlinie bietet, bezieht sich mithin auf Ansprüche des Verbrauchers auf Erstattung gezahlter, aber wegen entfallener Reiseleistungen nicht verbrauchter Geldbeträge sowie auf seinen Rücktransport an den Ausgangsort der Reise. Geschützt wird der Verbraucher hinsichtlich dieser Rechte durch Art. 7 nur, soweit sie durch Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters gefährdet sind (Kemper NJW 1993, 3293, 3295).

Zwar war in Art. 7 des der Richtlinie vorangegangenen Kommissionsentwurf vom 23. März 1988 (ABlEG Nr. C 96/5 ff.) vorgesehen, daß die Reiseveranstalter den versicherungsfähigen Teil der von ihnen nach der Richtlinie überhaupt zu tragenden Haftung versichern sollten, womit auch die in Art. 5 des Entwurfs vorgesehene Mängelhaftung umfaßt war (so auch die 20. Begründungserwägung dieses Entwurfs). Demgegenüber ist die Sicherungspflicht des Reiseveranstalters in der Richtlinie gewordenen Fassung des Art. 7 in der dargestellten Weise eingeschränkt worden. Diese Entstehungsgeschichte bestärkt die bereits aus dem Wortlaut des Art. 7 der Richtlinie zu entnehmende Begrenzung der Sicherungspflicht auf bestimmte Ansprüche und Risiken. Mehr oder anderes als eine Umsetzung des Art. 7 der Richtlinie war vom deutschen Gesetzgeber mit der Einführung von § 651 k BGB nicht beabsichtigt (BT-Drucks. 12/5354 S. 9 und 11).

Vor diesem Hintergrund erscheint eine Auslegung des § 651 k BGB ausgeschlossen, die von Wortlaut, Sinnzusammenhang und Entstehungsgeschichte abweichend zu einer Sicherungspflicht des Reiseveranstalters auch für Gewährleistungsansprüche führen würde, die nach abgeschlossener Reise wegen einer erst danach eingetretenen Insolvenz nicht durchgesetzt werden können. Das entspricht der insoweit einhelligen Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. etwa LG Aachen RuS 1998, 342; Staudinger/J.Eckert, BGB [2001] § 651 k Rdn. 9; MünchKommBGB/Tonner, 4. Aufl. § 651 k Rdn. 11; Soergel/K.H.Eckert, BGB 12. Aufl. § 651 k Rdn. 8; Erman/Seiler, BGB 11. Aufl. § 651 k Rdn. 6; Bamberger/Roth/Geib, BGB § 651 k Rdn. 6; Jauernig/Teichmann, BGB 11. Aufl. § 651 k Rdn. 2; Führich, Reiserecht, 4. Aufl. Rdn. 456 d, 457; Seyderhelm, Reiserecht § 651 k Rdn. 10; Bidinger/Müller, Reisevertragsrecht 2. Aufl. § 651 k Anm. 1).

Danach kommt eine richtlinienkonforme Auslegung in der von der Revision gewünschten Richtung schon deshalb nicht in Betracht, weil § 651 k BGB in der hier streitigen Frage einen unterschiedlicher Auslegung zugänglichen Entscheidungsspielraum nicht eröffnet (zu dieser Voraussetzung vgl. BGHZ 149, 165 , 173 f.). Erst recht fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, daß der Kläger dem Sicherungsschein der Beklagten einen über § 651 k Abs. 1 Satz 1 BGB hinausgehenden Umfang des ihm zugesagten Versicherungsschutzes hätte entnehmen können.

b) Es kommt hinzu: In seinem Urteil vom 14. Mai 1998 (Rs. C-364/96 - Verein für Konsumenteninformation - NJW 1998, 2201 ) hat der EuGH in Rdn. 19 festgestellt, die Garantie der "Erstattung der gezahlten Beträge" betreffe die Fälle, in denen die Zahlungsunfähigkeit oder der Konkurs des Veranstalters nach Vertragsschluß und vor Beginn der Erfüllung des Vertrages eintrete oder in denen die Leistungen während der Vertragserfüllung eingestellt werden und dem Verbraucher der Teil der Zahlung zu erstatten ist, der den nicht erbrachten Leistungen entspricht. Was die Garantie der "Rückreise des Verbrauchers" angehe, solle diese verhindern, daß letzterer während der Erfüllung des Vertrages an seinem Aufenthaltsort deswegen festgehalten wird, weil der Beförderer sich wegen der Zahlungsunfähigkeit des Veranstalters weigere, die der Rückreise entsprechende Leistung zu erbringen. Mit diesen Ausführungen hat der EuGH die beiden Tatbestände des Art. 7 der Richtlinie so präzisiert, daß Ansprüche wegen Mängeln einer bis zum Abschluß vom Veranstalter durchgeführten Reise, die wegen einer erst nach der Reise eingetretenen Insolvenz des Veranstalters nicht durchgesetzt werden können, nicht unter die Verpflichtung zur Sicherstellung des Verbrauchers fallen. Der EuGH hat diese Rechtsprechung in einem Urteil vom 15. Juni 1999 (Rs. C-140/97 - Rechberger - NJW 1999, 3181 ) bestätigt. Dort heißt es in Rdn. 28, die Kläger jenes Falles seien den Risiken ausgesetzt gewesen, denen Art. 7 der Richtlinie gerade begegnen solle. Sie hätten sich nämlich erstens durch Zahlung von Beträgen vor Reiseantritt dem Risiko des Verlustes dieser Beträge und zweitens im Fall der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses des Reiseveranstalters während der Reise dem Risiko ausgesetzt, am Aufenthaltsort festzusitzen, wenn der Beförderer es aufgrund dieser Zahlungsunfähigkeit oder dieses Konkurses ablehne, die aus der Rückreise bestehende Leistung zu erbringen.

Soweit der EuGH , wie die Revision hervorhebt, den umfassenden Schutz des Reisenden betont, ist nicht zu übersehen, daß der Gerichtshof nur den Schutz der in Art. 7 der Richtlinie genannten Rechte der Verbraucher und damit den Schutz des Verbrauchers gegen sämtliche in diesem Artikel genannten, sich aus der Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters ergebenden Risiken im Auge hat (so ausdrücklich Rdn. 61 im Urteil vom 15. Juni 1999 aaO.; ferner Rdn. 59 im Urteil vom 8. Oktober 1996 - verb. Rs. C-178/94 u.a. - Dillenkofer - NJW 1996, 3141). Das hat auch der Senat in seinem Urteil vom 28. März 2001 (aaO.) zugrunde gelegt.

Danach kommt eine Vorlage an den EuGH hier auch deshalb nicht in Betracht, weil die streitige Frage vom Gerichtshof bereits geklärt ist. Ein Anspruch gegen die Beklagte steht dem Kläger mithin nicht zu.

Vorinstanz: LG KÖln - 11.12.2003,
Fundstellen
BGHReport 2005, 829
EuZW 2005, 544
NJW-RR 2005, 782