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BGH - Entscheidung vom 07.06.2005

3 StR 169/05

Normen:
StGB § 26

Fundstellen:
NStR 2005, 651

BGH, Beschluß vom 07.06.2005 - Aktenzeichen 3 StR 169/05

DRsp Nr. 2005/10804

Tatsächliche Voraussetzungen einer Anstiftung durch mehrere

Die Verurteilung wegen gemeinsamer Anstiftung lässt sich nicht allein darauf stützen, dass der "Mitanstifter" bei der Anstiftungshandlung durch den anderen dabei war.

Normenkette:

StGB § 26 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung in zwei Fällen sowie wegen Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Schuldspruchs wegen Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung und der Gesamtstrafe; im übrigen erweisen sich die Verfahrensrüge und die weiteren sachlichrechtlichen Angriffe als unbegründet.

1. Der Schuldspruch wegen Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung hält sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Revision beanstandet zu Recht, daß sich den Urteilsgründen das vom Landgericht angenommene gemeinschaftliche Hervorrufen des Tatentschlusses nicht hinreichend sicher entnehmen läßt.

Hierzu wäre die Feststellung eines Verhaltens des Angeklagten erforderlich gewesen, mit dem dieser dazu beigetragen hat, den Angestifteten zu seiner Tat zu bestimmen. Daß er neben dem Mitangeklagten A. stand, als dieser den Mitangeklagten S. aufforderte, etwas gegen den Vollzugsbeamten zu unternehmen, und dies "aufgenommen" und "gebilligt" hat (UA S. 16), reicht hierfür nicht. Zwar könnte sich im Einzelfall durchaus aus den Umständen ergeben, daß sich der Angeklagte bewußt neben A. gestellt hatte, um dessen Aufforderung zu bekräftigen, doch würde dies voraussetzen, daß er schon vorher von der beabsichtigten Aufforderung gewußt hat. Dies ist indes nicht festgestellt.

2. Dagegen begegnet der Schuldspruch in den Fällen 1 und 2 keinen rechtlichen Bedenken. Auch die in diesen Fällen verhängten Einzelstrafen haben letztlich Bestand.

Die Jugendkammer hat sich zwar einerseits bemüßigt gefühlt, in den Urteilsgründen der Staatsanwaltschaft in ungewöhnlicher Form Vorhaltungen über die Art und Dauer des Ermittlungsverfahrens zu machen (UA S. 18), doch ist sie andererseits der bei Annahme einer Verfahrensverzögerung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK bestehenden Verpflichtung, das Maß der gebotenen Kompensation durch Vergleich der an sich verwirkten mit den tatsächlich verhängten Einzelstrafen ausdrücklich und konkret zu bestimmen (BVerfG NStZ 1997, 591 ; Senat BGHSt 45, 308, 309 f.; NStZ 2003, 601 ), nicht nachgekommen. Der Senat kann jedoch unter den hier gegebenen Besonderheiten ausschließen, daß sich dieser Rechtsfehler auf die Höhe dieser Einzelstrafen ausgewirkt hat. Denn aus der Formulierung der Strafzumessungserwägungen und der Verhängung von sonst nicht erklärlich milden Strafen ergibt sich, daß die Strafen im Hinblick auf die Verfahrensverzögerung deutlich und angemessen herabgesetzt worden sind.

Vorinstanz: 13.10.2004,
Fundstellen
NStR 2005, 651