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BGH - Entscheidung vom 02.06.2005

V ZR 93/04

Normen:
GKG § 41 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 02.06.2005 - Aktenzeichen V ZR 93/04

DRsp Nr. 2005/9769

Streitwert für den Anspruch auf Herausgabe eines Grundstücks

Auf die Bemessung des Streitwerts für Ansprüche auf Herausgabe eines Grundstücks findet die für Herausgabeansprüche aus Miet- oder Pachtverhältnissen geltende Sondervorschrift des § 41 Abs. 2 GKG keine Anwendung. Der Streitwert ist daher nach dem Verkehrswert des herausverlangten Grundstücks zu bemessen.

Normenkette:

GKG § 41 Abs. 2 ;

Gründe:

Der Streitwert für die Klage bestimmt sich nach dem Verkehrswert des herausverlangten Grundstücks K.-H.-Straße 24 in M. (§§ 3 , 6 ZPO ); diesen hat der Senat auf 452.500.- EUR (= 885.000.- DM) geschätzt. Demgemäß war der Streitwert für alle Instanzen entsprechend festzusetzen (§ 25 Abs. 2 Satz 2 GKG a.F. = § 63 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 GKG n.F.). Die von der Beklagten beabsichtigte Widerklage ist dabei unberücksichtigt geblieben.

Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen findet die für Herausgabe-ansprüche aus Miet- oder Pachtverhältnissen geltende Sondervorschrift des § 16 Abs. 2 GKG a.F. (§ 41 Abs. 2 GKG n.F.) hier keine Anwendung. Die Beklagte hat sich gegen den Herausgabeanspruch nämlich nicht unter Hinweis auf ein bestehendes Miet-, Pacht oder ähnliches Nutzungsverhältnis verteidigt. Sie hat vielmehr eingewandt, daß ihr ein Anspruch auf Übereignung des Grundstücks zustehe, weil ihr verstorbener Lebensgefährte im Hinblick auf den beabsichtigten und mit den Klägern (wenn auch formlos) vereinbarten Erwerb des Grundstücks bereits mehr als 1,3 Mio. DM an die Kläger geleistet habe. Sowohl der Sache nach als auch in wirtschaftlicher Hinsicht haben die Parteien somit um das Eigentum an dem Grundstück gestritten.