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BGH - Entscheidung vom 26.01.2005

5 StR 549/04

Normen:
StGB § 177 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 26.01.2005 - Aktenzeichen 5 StR 549/04

DRsp Nr. 2005/2429

Strafschärfende Berücksichtigung von Verletzungsfolgen

Verletzungsfolgen dürfen allenfalls dann strafschärfend berücksichtigt werden, wenn sie festgestellt wurden.

Normenkette:

StGB § 177 Abs. 2 ;

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten (B) und zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten (R) verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten sind, soweit sie sich gegen den jeweiligen Schuldspruch richten, aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO . Jedoch führen die Rechtsmittel zur Aufhebung der Strafaussprüche.

Hierzu hat der Generalbundesanwalt - für beide Angeklagte geltend - zutreffend ausgeführt:

"Der Strafausspruch kann keinen Bestand haben. Die Jugendkammer hebt als bestimmenden Zumessungsumstand (vgl. § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO ) zum Nachteil des Angeklagten 'die Verletzungsfolgen der Nebenklägerin' hervor (UA S. 11). Die Revision weist demgegenüber zutreffend darauf hin, daß es im Urteil 'an einer Feststellung von Verletzungsfolgen ... vollständig fehlt'. Ob das Landgericht die 'verschuldeten Auswirkungen der Tat' (§ 46 Abs. 2 Satz 2 StGB ) rechtsfehlerfrei erwogen hat, kann deshalb im Revisionsverfahren nicht überprüft werden."

Dem stimmt der Senat zu.

Vorinstanz: LG Potsdam, vom 09.08.2004