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BGH - Entscheidung vom 09.11.2005

BLw 21/05

Normen:
LwAnpG § 34 Abs. 1 § 69 Abs. 3 S. 1

Fundstellen:
BGHReport 2006, 249
MDR 2006, 625
NJ 2006, 125
NJW-RR 2006, 351

BGH, Beschluß vom 09.11.2005 - Aktenzeichen BLw 21/05

DRsp Nr. 2005/21503

Rechtsfolgen der Eintragung eines Beschlusses zur Umwandlung einer LPG

»Die Eintragung eines erst nach dem Ablauf des 31. Dezember 1991 gefassten Beschlusses zur Umwandlung einer LPG hat die in § 34 Abs. 1 LwAnpG bezeichneten Rechtsfolgen herbeigeführt, wenn der Beschluss den Zweck verfolgte, Fehler in einem vor dem 31. Dezember 1991 gefassten Beschluss durch dessen Aufhebung und Neuvornahme zu beheben. Dass eine solche Beschlussfassung auf Grund der Anordnung in § 69 Abs. 3 Satz 1 LwAnpG mit der Fortsetzung einer aufgelösten LPG verbunden war, ist bei einer wertenden Betrachtung des gesamten, auf die Herbeiführung einer vom Gesetz zugelassenen Umwandlung für die konstitutive Wirkung der Eintragung nicht von Bedeutung.«

Normenkette:

LwAnpG § 34 Abs. 1 § 69 Abs. 3 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Antragsteller machen als gesetzliche Erben ihres am 12. November 2000 verstorbenen Vaters Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz geltend. Den Ansprüchen liegen Einbringungen landwirtschaftlicher Flächen und von Inventar in eine LPG durch ihren Vater und ihre 1974 verstorbene, von ihrem Vater allein beerbte Großmutter im Jahre 1959 zugrunde, die beide Mitglieder in der LPG (T) L. waren.

Aus dieser LPG war über die Ausgliederung einer kooperativen Abteilung Pflanzenproduktion (K.) die LPG (P) G. entstanden. Diese beschloss auf einer Mitgliederversammlung vom 31. Mai 1991, sich in eine eingetragene Genossenschaft umzuwandeln. Die Mitgliederversammlung der LPG (T) L. vom 10. Dezember 1991 beschloss ebenso die Umwandlung in die Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft. In den Beschluss wurde zudem aufgenommen, dass die Mitglieder einer Verschmelzung mit der Agrargenossenschaft G. e.G. zustimmten. In dem Altregister der LPG (T) L. ist unter dem Datum des 24. Dezember 1991 ein Beschluss über die Umwandlung in eine eingetragene Genossenschaft und die Verschmelzung mit der Agrargenossenschaft G. i.G. eingetragen.

Die Mitgliederversammlungen beider LPGen beschlossen am 24. September 1992, die Beschlüsse aus dem Jahre 1991 aufzuheben, die Fortsetzung der LPGen aus der Liquidation nach § 79a GenG , deren Zusammenschluss und den Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft. Nach der Erläuterung in der den Beschlussfassungen zugrunde liegenden Vorstandsvorlage sollten damit fehlerhafte Beschlüsse aus dem Jahre 1991 zurückgenommen, mit dem Zusammenschluss Ungerechtigkeiten in den Anteilen der Mitglieder durch die Ausgliederung der K. behoben, die Milch-Lieferrechte gesichert und Arbeitsplätze erhalten werden.

Der Vater der Antragsteller kündigte seine Mitgliedschaft in der LPG mit Schreiben vom 24. September 1992. Am 19. Oktober 1992 meldeten die Vorstände der LPGen die Beschlüsse vom 24. September 1992 beim Registergericht zur Eintragung an unter gleichzeitiger Rücknahme der Anträge auf Eintragung der Beschlüsse aus dem Jahre 1991. Am 8. September 1993 wurde die Antragsgegnerin in das Genossenschaftsregister eingetragen. Die Eintragung trägt den Vermerk, dass die Antragsgegnerin durch Umwandlung der LPG (P) G. und der LPG (T) L. entstanden sei.

Die Antragsgegnerin hat im Jahre 1999 auf die Abfindungsansprüche 9.723,00 DM gezahlt. Die Antragsteller sind der Ansicht, dass ihnen noch weitere Ansprüche in Höhe von 125.497,87 DM (= 64.166,04 EUR) zustünden. Ihren auf Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen gerichteten Antrag hat das Landwirtschaftsgericht abgewiesen. Das Oberlandesgericht - Landwirtschaftssenat - hat die Beschwerde gegen die Abweisung zurückgewiesen und den hilfsweise gestellten Anträgen der Antragsteller auf Feststellung, dass die Antragsgegnerin nicht durch formwechselnde Umwandlung aus einer LPG entstanden sei, und der Antragsgegnerin auf Rückzahlung der auf Abfindungsansprüche aus dem LwAnpG gezahlten Beträge, stattgegeben.

Mit der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgen die Antragsteller ihren Zahlungsantrag weiter, während die Antragsgegnerin die Abweisung des zuerkannten Hilfsfeststellungsantrags beantragt.

II. Das Beschwerdegericht ist der Ansicht, dass die Antragsgegnerin nicht Rechtsnachfolgerin der LPG (T) L. sei. Der Beschluss der Mitgliederversammlungen vom 24. September 1992 sei unwirksam. Wesentliches Merkmal der Beschlussfassung sei gewesen, dass die kraft Gesetzes sich in Auflösung befindlichen LPGen gem. § 79a GenG jedenfalls für eine logische Sekunde ihre Geschäftstätigkeit fortsetzen, sich als solche zusammenschließen und in eine andere Rechtsform umwandeln sollten. Dieser Beschluss habe dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz widersprochen. Dieses Gesetz habe eine Fortsetzung der sich nach § 69 Abs. 3 Satz 1 LwAnpG mit Ablauf des 31. Dezember 1991 in gesetzlich angeordneter Liquidation befindlichen LPGen nicht zugelassen.

Dieser Mangel sei auch nicht durch die 1993 erfolgte Eintragung der Antragsgegnerin in das Genossenschaftsregister gem. § 34 Abs. 3 LwAnpG geheilt worden. Die beschlossene Umwandlung dieser Unternehmen habe im Landwirtschaftsanpassungsgesetz keine Grundlage gehabt. Die Umwandlung müsse im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung zulässig gewesen sein. Nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz sei jedoch vom 1. Januar 1992 an jede Umwandlung einer LPG aus der Liquidation schlechthin unzulässig gewesen.

Nach der Rücknahme der Beschlüsse aus dem Jahre 1991 hätten zwei LPGen i.L. bestanden. Eine andere Auslegung des Beschlusses vom 24. September 1992 sei schon wegen der Eindeutigkeit des darin erklärten Willens nicht möglich.

III. Dies hält den Angriffen der beiderseitigen Rechtsbeschwerden nicht stand, soweit es um die von dem Beschwerdegericht verneinte Passivlegitimation geht. Die Rechtsbeschwerden führen zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

1. Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin allerdings geltend, dass diese im Wege formwechselnder Umwandlung auf Grund der bereits im Jahre 1991 gefassten Beschlüsse aus den LPGen der Tier- und der Pflanzenproduktion entstanden sei. Jene Beschlüsse konnten nicht mehr Grundlage der im Jahre 1993 eingetragenen Umwandlung sein, weil sie vor deren Eintragung von den Mitgliederversammlungen am 24. September 1992 wirksam aufgehoben worden waren.

a) Die Auslegung der Beschlüsse vom 24. September 1992 durch das Beschwerdegericht dahin, dass die Umwandlung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz auf der Grundlage von Entscheidungen der Mitgliederversammlungen über die Fortsetzung sich nach § 69 Abs. 3 Satz 1 LwAnpG in Liquidation befindlicher LPGen erfolgen sollte, hält den Angriffen der Beschwerde stand. Die Auslegung der Beschlussfassungen durch das Berufungsgericht kann vom Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich nur auf Rechtsfehler überprüft werden (vgl. Senat BGHZ 132, 353 , 357; Beschl. v. 5. November 2004, BLw 26/04, RdL 2005, 80, 81). Solche Fehler sind nicht ersichtlich und werden von der Rechtsbeschwerde auch nicht aufgezeigt.

b) Die beschlossenen Aufhebungen der Umwandlungsbeschlüsse aus dem Jahre 1991 waren - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin - auch rechtswirksam.

Nach dem zum allgemeinen Umwandlungsrecht geltenden Grundsätzen kann eine Aufhebung des Umwandlungsbeschlusses bis zu dessen Eintragung jederzeit beschlossen werden (vgl. Lutter/Winter/Decher, UmwG , 3. Aufl., § 193 , Rdn. 3; Semler/Stengel/Bärwald, UmwG , § 193 , Rdn. 1). Für die von den Mitgliederversammlungen der LPGen gefassten Umwandlungsbeschlüsse kann nichts anderes gelten. Das Landwirtschaftsanpassungsgesetz trifft keine abweichenden Bestimmungen und sieht für solche Beschlüsse auch keine Ausschlussfrist vor.

Die gesetzliche Folge der Aufhebung der Beschlüsse zur Umwandlung aus dem Jahre 1991 auf der Mitgliederversammlung vom 24. September 1992 und der Rücknahme der Anträge zu ihrer Eintragung mit Schreiben vom 19. Oktober 1992 bestand nach § 69 Abs. 4 Sätze 1 und 2 LwAnpG darin, dass die zum 31. Dezember 1991 ablaufende gesetzliche Frist für die Umwandlung der LPGen in eine andere Rechtsform nicht gewahrt war und sich die Unternehmen damit in gesetzlich angeordneter Liquidation befanden.

Die Einhaltung dieser Frist setzte voraus, dass der für die Umwandlung notwendige Beschluss vor dem 31. Dezember 1991 gefasst und zur Eintragung in das für die neue Rechtsform zuständigen Register angemeldet war. Die Frist war zwar gemäß dem durch die 2. Novelle zum Landwirtschaftsanpassungsgesetz (BGBl. I 1991, S. 2312) eingefügten § 69 Abs. 3 Satz 3 LwAnpG auch dann gewahrt, wenn für die Eintragung erforderliche Unterlagen nachgereicht wurden. Mit der Vorschrift sollte jedoch nicht erlaubt sein, dass die LPGen die für die Umwandlung notwendigen Beschlüsse erst nach dem 31. Dezember 1991 fassten (BT-Drucks. 12/1709, S. 3; OLG Rostock, AgrarR 1994, 90).

Die Liquidation kraft Gesetzes trat danach auch ein, wenn - wie hier - zwar bis zum 31. Dezember 1991 Umwandlungsbeschlüsse gefasst und zur Eintragung angemeldet worden waren, diese aber nachfolgend aufgehoben und die Anträge zu deren Eintragung zurückgenommen wurden. Eine mögliche fristwahrende Funktion der Beschlüsse aus 1991 und ihrer Anmeldung entfiel damit. Die für die Eintragung einer Umwandlung nach den Anträgen vom Oktober 1992 erforderlichen Beschlüsse hatten die Mitgliederversammlungen erst im September 1992 gefasst.

2. Zu Recht machen beide Rechtsbeschwerden jedoch geltend, dass das Beschwerdegericht zu Unrecht eine wirksame Umwandlung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz auch auf Grund der Eintragung vom 8. September 1993 verneint hat.

Auf Grund der Beschlüsse vom 24. September 1992, die eine Fortsetzung der LPGen aus der Liquidation für eine Umwandlung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz durch einen Zusammenschluss der LPGen und einen Formwechsel zum Inhalt hatten, hätte die Eintragung allerdings nur dann erfolgen dürfen, wenn das LwAnpG eine Regelung für die Umwandlung nach dem Eintritt der Liquidation bereitgestellt hätte.

a) Dies entsprach einer im damaligen Schrifttum vielfach vertretenen Auffassung (vgl. Turner/Karst, DtZ 1992, 33, 35 f.; Horn/Maertins, BuW 1992, 69, 71; Neixler, AgrarR 1993, 1, 6), der sich später auch ein Instanzgericht anschloss (BezG Erfurt, AgrarR 1993, 192, 193). Der Zweck der Verweisung in § 69 Abs. 3 Satz 4 und § 42 Abs. 1 Satz 1 LwAnpG auf § 79a GenG wurde darin gesehen, Umwandlungen von LPGen auch noch im Stadium der kraft Gesetzes zum 31.12.1991 eingetretenen Abwicklung zuzulassen. Das Landwirtschaftsanpassungsgesetz enthalte damit eine sondergesetzliche Regelung für Umwandlungen aus der Liquidation (Neixler, aaO.).

b) Dem stand die auch bereits 1992/1993 vertretene Ansicht gegenüber, die eine sondergesetzliche Regelung im Landwirtschaftsanpassungsgesetz zur Umwandlung nach dem Eintritt der gesetzlich begründeten Liquidation verneinte (Lohlein, AgrarR 1993, 383, 384; Schweizer, Das Recht der landwirtschaftlichen Betriebe nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz, 2. Auflage, Rdn.300; Schwarz in Rädler/Raupach/Bezzenberger, LwAnpG , Anhang 83). Zur Begründung ist vertreten worden, dass die Verweisung in § 42 Abs. 1 Satz 1 LwAnpG auf § 79a GenG dessen Anwendungsbereich nicht erweitere. § 79a GenG ermögliche aber nur eine Fortsetzung der durch Beschluss der Generalversammlung oder durch Bestimmung im Statut aufgelösten, jedoch nicht der durch gesetzliche Anordnung in Abwicklung befindlichen Genossenschaften (zu § 79a GenG : Beuthien, GenG , 12. Aufl., § 79a , Rdn. 2; Müller, GenG , 2. Aufl., § 79a , Rdn. 2).

Diese Auffassung, dass auch ein auf Grund der Verweisung in § 69 Abs. 3 Satz 4, § 42 Abs. 1 LwAnpG gefasster Fortsetzungsbeschluss gem. § 79a GenG auf die Fälle gewillkürter Liquidation beschränkt und mithin nach dem Eintritt der gesetzlich angeordneten Auflösung nicht mehr statthaft sei, wird inzwischen im Schrifttum (vgl. Wenzel, AgrarR 2000, 349, 354) und in der Rechtsprechung (OLG Dresden, NL-BzAR 1999, 112, 113; OLG Dresden, VIZ 2004, 283 , 285) überwiegend vertreten. Die Vorschriften seien insbesondere keine geeignete Grundlage, die fehlgeschlagenen Umwandlungen durch Fortsetzungsbeschlüsse und erneute Umwandlungen zu heilen (Wenzel, aaO.).

c) Eine Entscheidung dieser Rechtsfrage bedarf es nicht, weil hier jedenfalls die Eintragung der Umwandlung im September 1993 auf Grund der im Vorjahr gefassten Beschlüsse die in § 34 Abs. 1 LwAnpG bestimmten Rechtsfolgen hat eintreten lassen.

Die Eintragung hat zur Folge, dass die LPG in der neuen Rechtsform weiter besteht. Die konstitutive Wirkung der Eintragung, die von einer Heilung etwaiger Beschlussmängel zu unterscheiden ist, dient dem Verkehrsschutz und tritt unabhängig von der Art und der Schwere etwaiger Mängel des Umwandlungsaktes ein (Senat: BGHZ 138, 371 , 375; Wenzel, AgrarR 2000, 349, 351).

Die Umwandlungswirkung der Eintragung nach § 34 LwAnpG ist allerdings nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes an die drei gesetzlichen Voraussetzungen geknüpft, dass 1. überhaupt ein Umwandlungsbeschluss gefasst, 2. die Kontinuität der Mitgliedschaften gewahrt und 3. die LPG im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in eine Rechtsform umgewandelt wurde, die im Zeitpunkt der Eintragung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz zulässig war (Senat, BGHZ 132, 353 , 359; 137, 134, 140; 138, 371, 375 und 142, 1, 5; zusammenfassend: Wenzel, AgrarR 1998, 139, 140 ff. und AgrarR 2000, 349, 351 ff.). Diese Voraussetzungen lagen entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts vor, so dass die Umwandlung nicht fehlgeschlagen ist.

aa) Ein Umwandlungsbeschluss, der auf die Umwandlung der LPGen durch Zusammenschluss und anschließenden Formwechsel gerichtet war, ist von den Mitgliederversammlungen gefasst worden. Dies ist als Grundlage für den Eintritt der Umwandlungswirkungen durch Eintragung ausreichend. Dafür genügt es, dass ein Beschluss vorliegt, in dem die LPG -Mitglieder ihren Willen zum Ausdruck gebracht haben, die LPGen nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz umwandeln zu wollen (vgl. Wenzel, AgrarR 1998, 139, 141).

Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist es dabei ohne Belang, dass der Beschluss erst nach dem 31. Dezember 1991 gefasst wurde. Richtig ist zwar, dass die Beschlussfassung damit außerhalb des Zeitrahmens vom Inkrafttreten des Gesetzes am 22. Juli 1990 bis zu dem in § 69 Abs. 3 LwAnpG bestimmten Auflösungstermin (31. Dezember 1991) erfolgte. Selbst wenn das zur Unwirksamkeit des Beschlusses geführt haben sollte, kommt es für den Eintritt der konstitutiven Wirkungen der Eintragung darauf nicht an (vgl. Wenzel, AgrarR 2000, 349, 352).

Der Senat hat für die vorzeitigen, vor dem Inkrafttreten des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes beschlossenen Umwandlungen entschieden, dass diese Beschlüsse zwar nicht wirksam waren, weil insoweit die im Zeitpunkt der Beschlussfassung geltende Rechtslage maßgeblich ist (Senat, BGHZ 132, 353 , 358). Für die an die Eintragung anknüpfenden Wirkungen des § 34 Abs. 3 LwAnpG ist es jedoch allein entscheidend, ob das Gesetz in diesem Zeitpunkt die Umwandlung zuließ (Senat, BGHZ 132, 353 , 359). Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise für die Eintragung der verspäteten, nach dem 31. Dezember 1991 gefassten Umwandlungsbeschlüsse. Aus § 69 Abs. 3 LwAnpG ergibt sich zwar eine zeitliche Grenze für die Beschlussfassung zur Umwandlung, jedoch nicht für deren Eintragung.

bb) Auch der Grundsatz der Kontinuität der Mitgliedschaften war gewahrt. Nach dem Beschluss sollten alle Mitglieder der sich zusammenschließenden Unternehmen an der Antragsgegnerin beteiligt sein.

cc) Die Umwandlung war auch auf die Übertragung des LPG -Vermögens im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in eine nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz zulässige Rechtsform gerichtet. Die beschlossene und in den Registern eingetragene Strukturänderung durch den Zusammenschluss der LPGen mit dem Ziel, die in der DDR seit 1973 zur Spezialisierung der Landwirtschaft herbeigeführte Trennung von Pflanzen- und Tierproduktion (dazu Senat, Urt. v. 1. Juli 1994, LwZR 10/93, WM 1994, 1895 , 1896) rückgängig zu machen, und die anschließende Umwandlung der LPG in eine eingetragene Genossenschaft war eine in § 22 LwAnpG vorgesehene Form der Umwandlung.

dd) Die konstitutiven Wirkungen der Eintragung können auch nicht mit der Erwägung des Beschwerdegerichts verneint werden, dass das Landwirtschaftsanpassungsgesetz keine Möglichkeit für eine Umwandlung auch nach Eintritt der gesetzlich angeordneten Liquidation eröffnet habe. Richtig ist zwar, dass das Landwirtschaftsanpassungsgesetz Vorschriften, die den § 3 Abs. 3 , § 191 Abs. 3 UmwG entsprechen, für eine Umwandlung in der Liquidation befindlicher Rechtsträger nicht enthält. Das hat aber nicht das Scheitern einer im Register eingetragenen Umwandlung zur Folge. Dies ergibt sich aus einer wertenden Betrachtung mit Blick darauf, ob die Abweichung vom Landwirtschaftsanpassungsgesetz bei der Durchführung der Umwandlung zu einem mit den Zwecken des Gesetzes unvereinbaren Ergebnis führt (vgl. dazu BGH, Urt. v. 2. Dezember 1994, V ZR 23/94, WM 1995, 434 , 437). Das ist nicht der Fall.

(1) Die konstitutive Wirkung der Eintragung soll Rechtssicherheit für den Verkehr schaffen. Dieser bedarf es vor allem in den Fällen, in denen die Rechtslage im Zeitpunkt der Eintragung noch nicht geklärt war und der Registerrichter einer seinerzeit überwiegend im Schrifttum und in der Rechtsprechung eines Instanzgerichts vertretenen Auffassung folgend die Eintragung veranlasst hat. Ob schon aus diesen Erwägungen zur rechtssichernden Funktion der Eintragung (dazu: K. Schmidt, ZIP 1998, 181, 188) deren konstitutive Wirkung nach § 34 LwAnpG auch dann bejaht werden muss, wenn sämtliche Beschlüsse zur Umwandlung einer LPG unter Berufung auf damalige Auffassungen im Schrifttum und in der Rechtsprechung der Instanzgerichte erst nach dem 31. Dezember 1991 gefasst und eingetragen worden sind, braucht nicht allgemein entschieden zu werden.

(2) Die Eintragung hat jedenfalls dann nach § 34 Abs. 1 LwAnpG die neue Rechtsform entstehen lassen, wenn die Mitgliederversammlungen - wie hier - bereits vor dem 31. Dezember 1991 Beschlüsse für die Umwandlung der LPGen gefasst und zur Registrierung angemeldet hatten und die zeitgleiche Aufhebung und Neuvornahme vor allem dazu diente, eine nach dem LwAnpG zugelassene Form der Umwandlung zu verwirklichen, für die die bisher gefassten Beschlüsse keine ausreichende Grundlage waren.

Die Anerkennung der konstitutiven Wirkung der Eintragung aus Gründen der Rechtssicherheit widerspricht in diesen Fällen nicht den Zwecken, die mit der gesetzlich angeordneten Auflösung der LPGen zum 31. Dezember 1991 verfolgt wurden, wenn bis dahin keine Umwandlungsbeschlüsse gefasst und angemeldet worden waren.

Die gesetzliche Regelung des § 69 Abs. 3 LwAnpG war nach den Materialien für die Fälle gedacht, in denen die Mitgliederversammlungen keine Beschlüsse zur Strukturänderung bis zum 31. Dezember 1991 gefasst hatten. Solche Unternehmen wurden nach der Begründung als handlungsunfähig angesehen und sollten deshalb kraft Gesetzes aufgelöst sein (DT-Drucks. 12/161; S. 12). Der Zweck der Befristung in § 69 Abs. 3 Satz 1 LwAnpG bestand darüber hinaus auch darin, die LPGen zu einer zeitigen Umwandlung in eine andere Rechtsform und zu der damit verbundenen Aufteilung des ehemals unteilbaren Fondsvermögens zu zwingen oder aber mit Wirkung vom 1. Januar 1992 mit der Auflösung zum Zwecke der Vermögensverteilung zu beginnen (vgl. Schweizer, Das Recht der landwirtschaftlichen Betriebe nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz, 2. Aufl., Rdn. 301).

Um die Erreichung dieser Zwecke ging es hier nicht. Die beiden LPGen hatten sich im Jahre 1991 für eine Umwandlung und eine Fortsetzung des Unternehmens entschieden und dahingehende Beschlüsse gefasst. Die beiden Unternehmen können insoweit nicht schon wegen fehlender Beschlussfassungen als handlungsunfähig angesehen werden. Die beschlossenen Umwandlungen in die Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft erforderten auch die Aufteilung des Fondsvermögens der LPGen in Geschäftsanteile, die nach den Beschlüssen vorzunehmen war.

(3) Eine andere Beurteilung hätte zudem eine unterschiedliche Behandlung gleich gelagerter Sachverhalte zur Behebung von Beschlussmängeln zwischen zulässigen Bestätigungs -, Änderungs- und Ergänzungsbeschlüssen und der hier erfolgten Neuvornahme der Beschlüsse unter Aufhebung der früheren Beschlüsse zur Folge.

(a) Fehler in Umwandlungsbeschlüssen können durch bestätigende (Heckschen/Simon, Umwandlungsrecht, § 2 , Rdn. 54) oder auch ändernde Beschlüsse (vgl. Semler/Stengel/Schlitt, UmwG § 217 , Rdn. 33) behoben werden. Diese Möglichkeit ist auch den Mitgliederversammlungen der LPGen für die Zeit nach dem 31. Dezember 1991 zuzugestehen.

Dafür sprechen die Gründe für den durch die 2. Novelle zum Landwirtschaftsanpassungsgesetz eingefügten § 69 Abs. 2 Satz 3 LwAnpG , nach dem die Frist auch dann gewahrt ist, wenn die für eine ordnungsgemäße Eintragung der Umwandlung erforderlichen Unterlagen nachgereicht werden. Diese Möglichkeit, die Frist zu wahren, sollte dem Umstand abhelfen, dass es vielen Unternehmen im 2. Halbjahr 1991 nicht möglich war, sich bis zum 31. Dezember 1991 die für die Eintragung erforderlichen Unterlagen (vor allem Bilanzen und Prüfberichte) zu beschaffen (dazu Schweizer, Das Recht der landwirtschaftlichen Betriebe nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz, 2. Aufl., Rdn. 175 bis 185). Diese Unterlagen waren nach § 24 Abs. 2 , § 26 Abs. 2 LwAnpG jedoch Voraussetzung für einen ordnungsgemäßen Umwandlungsbeschluss. Da das Ausbleiben eines Beschlusses zur Umwandlung und dessen Anmeldung zur Eintragung bis zum 31. Dezember 1991 kraft Gesetzes die Auflösung zur Folge hatte, blieb bei einem Willen der Mitglieder zur Fortsetzung und Umwandlung oft gar nichts anderes übrig, als ergänzungsbedürftige Grundsatzbeschlüsse zu fassen und deren Eintragung anzumelden und diese erst durch nachfolgende Beschlüsse auf der Basis der der für eine Umwandlung erforderlichen Unterlagen zu bestätigen, zu ergänzen oder auch - soweit erforderlich - abzuändern.

(b) Wenn grundsätzliche Beschlussfassungen und deren Anmeldung bis zum 31. Dezember 1991 die Frist wahrten, sind auch die Umwandlungen mit den Eintragungen gem. § 34 Abs. 1 LwAnpG wirksam geworden, bei denen sich die Mitgliederversammlungen - wie hier - erst im Jahr 1992 nicht für eine Ergänzung und Änderung der fehlerhaften Beschlüsse aus dem Vorjahre, sondern für deren völlige Aufhebung und erneute mangelfreie Beschlussfassungen entschieden haben. Es reicht dann aus, wenn zeitgleich mit der Aufhebung der alten Beschlüsse die neuen gefasst und die Rücknahme der Anmeldung der alten Anträge mit dem Antrag auf Eintragung der neuen Anträge verbunden wurde. Dass eine solche Beschlussfassung nach dem Gesetz, formal besehen, mit einer Auflösung verbunden sein musste, ist bei einer wertenden Betrachtung des gesamten, auf die Herbeiführung einer vom Gesetz zugelassenen Umwandlung gerichteten Vorgangs für die konstitutive Wirkung der Eintragung nicht von Bedeutung.

Vorinstanz: OLG Naumburg, vom 06.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ww 10/04
Vorinstanz: AG Halle-Saalkreis, vom 25.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 121 Lw 11/02
Fundstellen
BGHReport 2006, 249
MDR 2006, 625
NJ 2006, 125
NJW-RR 2006, 351