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BGH - Entscheidung vom 23.06.2005

IX ZR 75/04

Normen:
ZPO § 286 § 287
BGB § 675 § 280 § 281

BGH, Beschluß vom 23.06.2005 - Aktenzeichen IX ZR 75/04

DRsp Nr. 2005/11392

Prüfungsmaßstab im Anwaltsregressprozess

1. Der Schadensersatzrichter hat zu prüfen, wie nach seiner Auffassung der Vorprozess richtigerweise hätte entschieden werden müssen. Dabei hat er von dem Sachverhalt auszugehen, der dem Gericht des Vorprozesses bei pflichtgemäßen Verhalten des verklagten Anwalts unterbreitet worden wäre.2. Macht der auf Schadensersatz verklagte Rechtsanwalt geltend, der gegnerische Anwalt hätte im Vorprozess ein tatsächlich seinerzeit nicht eingelegtes Rechtsmittel noch eingelegt und wäre damit erfolgreich gewesen, handelt es sich um die Geltendmachung eines Vorteilsausgleichs, für den der beklagte Rechtsanwalt darlegungs- und beweispflichtig ist.

Normenkette:

ZPO § 286 § 287 ; BGB § 675 § 280 § 281 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO ).

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde macht geltend, wegen Rechtsgrundsätzlichkeit und zur Fortbildung des Rechts sei über die Frage zu entscheiden, ob in Anwaltshaftungsfällen der gesamte Streitstoff des Vorprozesses zu berücksichtigen sei oder nur der im dortigen Berufungsverfahren durch die Berufung des Gegners festgelegte Streitstoff, im vorliegenden Fall also, ob der beklagte Rechtsanwalt im Haftungsprozeß geltend machen kann, die Beklagte im Vorprozeß hätte nicht nur ihre eigene Berufung weiterverfolgt, sondern auf eine zulässige Berufung des Klägers das Ersturteil auch noch mit einer weiteren, unselbständigen Anschlußberufung angegriffen.

Die Revision ist wegen dieser Frage nicht zuzulassen. Die Rechtsfrage ist geklärt.

Der Schadensersatzrichter hat zu prüfen, wie nach seiner Auffassung der Vorprozeß richtigerweise hätte entschieden werden müssen. Dabei hat er von dem Sachverhalt auszugehen, der dem Gericht des Vorprozesses bei pflichtgemäßem Verhalten des verklagten Anwalts unterbreitet worden wäre (BGH, Urt. v. 27. Januar 2000 - IX ZR 45/98, NJW 2000, 1572 , 1573; Zugehör/Fischer, Handbuch der Anwaltshaftung Rn. 1103).

Macht der auf Schadensersatz verklagte Rechtsanwalt geltend, der gegnerische Anwalt hätte im Vorprozeß ein tatsächlich seinerzeit nicht eingelegtes Rechtsmittel noch eingelegt und wäre damit erfolgreich gewesen, handelt es sich um die Geltendmachung eines Vorteilsausgleichs.

Darlegungs- und beweispflichtig für die Voraussetzungen des Vorteilsausgleichs und damit dafür, daß die damalige Beklagte seinerzeit die Feststellungswiderklage im Wege unselbständiger Anschlußberufung zu einer zulässigen Berufung des Klägers weiterverfolgt hätte, ist der beklagte Rechtsanwalt (vgl. BGHZ 127, 391 , 395; Zugehör/Fischer aaO. Rn. 1122). Dazu hat der Beschwerdeführer jedoch in den Tatsacheninstanzen nicht ausreichend vorgetragen.

2. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert die Zulassung der Revision ebenfalls nicht. Hierfür genügt zwar unter anderem, wenn Verfahrensgrundrechte verletzt worden wären oder ein Verstoß gegen das Willkürverbot vorläge (vgl. BGHZ 154, 288 , 294, 295 f.). Derartige Rechtsfehler zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde jedoch nicht auf.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO .

Vorinstanz: OLG Dresden, vom 26.02.2004