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BGH - Entscheidung vom 11.05.2005

IV AR (VZ) 1/05

Normen:
ZPO § 114
EGGVG § 29 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 11.05.2005 - Aktenzeichen IV AR (VZ) 1/05

DRsp Nr. 2005/8562

Prozesskostenhilfe und Zulässigkeit der Beschwerde im Verfahren der Überprüfung des Geschäftsverteilungsplans

Da in dem Verfahren betreffend die Rechtmäßigkeit des Geschäftsverteilungsplans gem. § 29 Abs. 1 EGGVG der Rechtszug zum Beschwerde- oder Berufungsgericht von vorneherein nicht eröffnet ist, kommt auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht nicht in Betracht.

Normenkette:

ZPO § 114 ; EGGVG § 29 Abs. 1 ;

Gründe:

1. Der Antragsteller beabsichtigt, im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG die Rechtmäßigkeit des Geschäftsverteilungsplans des Oberlandesgerichts für 2004 überprüfen zu lassen und begehrt hierfür Prozeßkostenhilfe. Das Oberlandesgericht hat das Prozeßkostenhilfegesuch zurückgewiesen, weil es keine Erfolgsaussicht biete.

2. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers ist nicht statthaft. Das für das Beschwerdeverfahren gestellte Prozeßkostenhilfegesuch ist mangels Erfolgsaussicht der Beschwerde zurückzuweisen.

§ 29 Abs. 3 EGGVG verweist für das Prozeßkostenhilfeverfahren auf die Vorschriften der Zivilprozeßordnung. In entsprechender Anwendung des § 127 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO ist die Beschwerde des Antragstellers hier schon deshalb nicht statthaft, weil Prozeßkostenhilfe für ein Verfahren begehrt wird, in dem gemäß § 29 Abs. 1 EGGVG der Rechtszug zum Beschwerde- oder Berufungsgericht von vornherein nicht eröffnet ist (vgl. dazu BGH, Beschluß vom 23. Februar 2005 - XII ZB 1/03 - veröffentlicht in juris).

Vorinstanz: OLG Brauncshweig - 6.1.2005,