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BGH - Entscheidung vom 03.05.2005

XI ZR 257/04

Normen:
HWiG § 1
GG Art. 101

BGH, Beschluss vom 03.05.2005 - Aktenzeichen XI ZR 257/04

DRsp Nr. 2005/8305

Pflicht zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften

Eine Vorlage der Sache an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist nicht veranlasst, wenn das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise eine Kausalität zwischen einer gegebenen Haustürsituation und dem Abschluss von Darlehensverträgen verneint hat.

Normenkette:

HWiG § 1 ; GG Art. 101 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. Mai 2004 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Eine Vorlage der Sache an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist nicht veranlaßt, weil das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise eine Kausalität zwischen der Haustürsituation und dem Abschluß der Darlehensverträge verneint hat. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 73.855,47 Ç.

Vorinstanz: OLG Hamm, vom 27.05.2004