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BGH - Entscheidung vom 08.12.2005

IX ZR 188/04

Normen:
BGB § 675 § 276

Fundstellen:
BGHReport 2006, 475
BRAK-Mitt 2006, 115
DB 2006, 333
GRUR 2006, 349
MDR 2006, 478
NJW-RR 2006, 557
WM 2006, 1216
wrp 2006, 352

BGH, Urteil vom 08.12.2005 - Aktenzeichen IX ZR 188/04

DRsp Nr. 2006/1361

Pflicht des Rechtsanwalts zur Beratung des Mandanten über die Abgabe einer Abschlußerklärung nach Zustellung einer einstweiligen Verfügung

»Der Rechtsanwalt ist nach Zustellung einer einstweiligen Verfügung gegen seinen Auftraggeber nicht zu dem Hinweis verpflichtet, dass durch die unaufgeforderte Abgabe einer Abschlusserklärung möglicherweise eine sonst eintretende Kostenbelastung vermieden werden kann, solange er dem Kostengesichtspunkt bei den Entscheidungen seines Auftraggebers nur untergeordnete Bedeutung beimessen darf.«

Normenkette:

BGB § 675 § 276 ;

Tatbestand:

Die Beklagte rechnet gegen einen unstreitigen Vergütungsanspruch der Klägerin für anwaltliche Tätigkeit mit einer Schadensersatzforderung im Betrag von 1.046 EUR auf. Der Beklagten wurde am 21. Oktober 2002 in einer Urheberrechtssache das Unterlassungsurteil des einstweiligen Verfügungsverfahrens zugestellt. Mit Schreiben vom 7. November 2002 forderte die Verfügungsklägerin die Beklagte zur Abgabe der Abschlusserklärung auf und verlangte Erstattung der hierfür aufgewendeten Anwaltskosten. Die Beklagte entsprach dem auf Anraten der Klägerin und beglich die geforderten Kosten in Höhe des aufgerechneten Schadensersatzanspruchs nebst Umsatzsteuer. Sie wirft der Klägerin vor, von ihr über die Möglichkeit einer unaufgeforderten Abschlusserklärung zur Vermeidung der Kostenlast des gegnerischen Abschlussschreibens nicht rechtzeitig aufgeklärt worden zu sein. Einen solchen Rat hätte sie, wäre er rechtzeitig erteilt worden, nach ihrer Behauptung befolgt.

Das Landgericht hat die Vergütungsforderung trotz Aufrechnung der Beklagten zugesprochen. Das Oberlandesgericht hat die Aufrechnung der Beklagten für durchgreifend erachtet und die Klage insoweit abgewiesen (veröffentlicht OLGR Bremen 2005, 123). Mit der zugelassenen Revision beantragt die Klägerin, das erstinstanzliche Urteil wiederherzustellen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Der Schadensersatzanspruch, mit welchem sie gegen den nicht anerkannten Teil der Klageforderung aufrechnet, besteht nicht.

I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe nach dem Urteil im einstweiligen Verfügungsverfahren gegen die Beklagte mit einem Abschlussschreiben der Gegenseite rechnen und der Beklagten anraten müssen, in ihrem Kosteninteresse eine vorherige Abschlusserklärung zu prüfen. Schon in dem Bericht vom 4. Oktober 2002 über die landgerichtliche Widerspruchsverhandlung sei nach verkündeter Bestätigung der Beschlussverfügung ein solcher Hinweis vorsorglich zu erteilen gewesen. Die Beklagte würde sich aller Wahrscheinlichkeit nach beratungsgemäß verhalten haben und mit einer eigenen Abschlusserklärung einer entsprechenden Aufforderung ihrer Gegnerin zuvorgekommen sein. Dadurch wäre der Kostenschaden für die Gebühren des gegnerischen Abschlussschreibens vermieden worden. Ein von der Klägerin auftrags- und pflichtgemäß formulierter Verzicht habe der Verfügungsklägerin keine Veranlassung geben können, ihre Anwälte um eine ebenfalls Gebühren auslösende Beratung über die Klageerhebung in der Hauptsache zu bitten. Jedenfalls sei aber die Beklagte in diesem Fall nicht verpflichtet gewesen, ihrer Gegnerin solche Anwaltskosten als Schaden einer Urheberrechtsverletzung zu erstatten.

II. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

1. Die Revision beanstandet mit Recht, dass das Berufungsgericht die Klägerin für verpflichtet gehalten hat, die Beklagte schon nach dem Bekanntwerden des erfolglosen Widerspruchs im einstweiligen Verfügungsverfahren über die Kostenfolgen eines gegnerischen Abschlussschreibens zu belehren und auf die Aussicht hinzuweisen, dieser Kostenbelastung durch eine eigene Abschlusserklärung zuvorzukommen. Mit dieser Begründung kann eine Pflichtverletzung der Klägerin nicht bejaht werden.

a) Die anwaltliche Beratung und Betreuung bezweckt, dem Auftraggeber fehlende Kenntnisse und Fertigkeiten in der Wahrnehmung seiner Rechtsangelegenheiten zu ersetzen. Der Auftraggeber muss imstande sein, nach den bei der Beratung erteilten Hinweisen seine Rechte und Interessen wahren und eine Fehlentscheidung vermeiden zu können (vgl. BGHZ 129, 386, 396; BGH, Urt. v. 4. Juni 1996 - IX ZR 246/95, WM 1996, 1841 , 1843). Kann ein rechtlicher Gesichtspunkt die Entscheidung eines vernünftigen Auftraggebers beeinflussen, so darf er von dem verantwortlichen Berater nicht verschwiegen werden, falls der Auftraggeber über diese Umstände nicht bereits unterrichtet ist (vgl. BGH, Urt. v. 20. Oktober 2005 - IX ZR 127/04, Umdruck Rn. 13, z.V.b.).

b) Die Rechtsprechung zum gewerblichen Rechtschutz billigt dem Verletzten für den Gebührenaufwand seines Abschlussschreibens einen Erstattungsanspruch gegen den im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes unterlegenen Antragsgegner seit langem nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag zu, wenn dadurch - auch im Interesse des Störers - ein Rechtsstreit in der Hauptsache vermieden wird (vgl. BGHZ 52, 393, 399; BGH, Urt. v. 2. März 1973 - I ZR 5/72, NJW 1973, 901, 903 - Goldene Armbänder). In Abgrenzung dazu wird im Schrifttum verbreitet die Ansicht vertreten, dass dem Antragsgegner dann keine Kosten eines Abschlussschreibens zur Last fallen, wenn er bereits vor dessen Absendung unaufgefordert die Abschlusserklärung abgegeben hat (Baumbach/Hefermehl/Köhler, Wettbewerbsrecht 23. Aufl. § 12 UWG Rn. 3.73; Ahrens, Der Wettbewerbsprozess 5. Aufl. Kap. 58 Rn. 42; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren 8. Aufl. Kap. 43 Rn. 33; Schuschke/Walker/Schmukle, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz Bd. II 3. Aufl. Anh. zu § 935 ZPO Abschn. D Rn. 21; ebenso LG Wiesbaden WRP 1991, 342). Himmelsbach (Das Mandat im Wettbewerbsrecht, 2. Aufl. Rn. 628) gibt "zur Vermeidung der Kostenfolge" noch besonders den Praxistipp, der Kostenlast eines gegnerischen Abschlussschreibens vorzubeugen, indem unmittelbar nach Vollziehung einer einstweiligen Verfügung dem Verfügungskläger mitgeteilt werde, ob der Verfügungsbeklagte sie als endgültige Regelung anerkenne; der Antragsgegner (Verfügungsbeklagte) übersehe häufig, dass die ordnungsgemäße Aufforderung zur Abgabe der Abschlusserklärung eine Erstattungsforderung auslöse. So war es nach der schriftlichen Anfrage der Beklagten bei der Klägerin, ob die Erstattungsforderung für das Abschlussschreiben der Gegnerin akzeptiert werde müsse, auch hier.

c) Zu den rechtlichen Gesichtspunkten, über welche der Rechtsanwalt seinen Auftraggeber aufklären muss, kann auch die Größe und Höhe des Kostenerstattungsrisikos gehören, welches nach dem Vorstehenden für den Gebührenaufwand eines gegnerischen Abschlussschreibens droht. Im Einzelnen hängt dies aber von den Umständen ab.

Die maßgebenden Umstände hat das Berufungsgericht hier mit seiner Auffassung, die Klägerin habe die Beklagte alsbald nach dem Bekanntwerden des Verfügungsurteils auf das Kostenrisiko eines gegnerischen Abschlussschreibens hinweisen müssen, nicht ausreichend in Betracht gezogen. Der Rechtsanwalt ist nach Zustellung einer einstweiligen Verfügung gegen seinen Auftraggeber nicht zu dem Hinweis verpflichtet, dass durch die unaufgeforderte Abgabe einer Abschlusserklärung möglicherweise eine sonst eintretende Kostenbelastung vermieden werden kann, solange er diesem Gesichtspunkt bei den Entscheidungen seines Auftraggebers nur untergeordnete Bedeutung beimessen darf.

In der Entscheidungssituation der Beklagten ergab sich eine rechtlich vorgegebene Stufenfolge. Die Beklagte konnte eine Abschlusserklärung erst dann abgeben, wenn sie sich zum Verzicht auf die Berufung gegen das Verfügungsurteil und zur Klaglosstellung ihrer Gegnerin in der Hauptsache entschlossen hatte. In diesem Entscheidungsprozess war die Aussicht, mit einer unaufgefordert abgegebenen Abschlusserklärung den gegnerischen Kostenerstattungsanspruch von netto 1.046 EUR zu vermeiden, nach dem Gegenstand der Auseinandersetzung um die beabsichtigte Aufführung eines Musicals und die laufende Internetwerbung hierfür rechtlich und wirtschaftlich zunächst von untergeordneter Bedeutung. Erst dann, wenn sich die Beklagte mit Blick auf den Gegenstand der Auseinandersetzung entschlossen hatte, keine Berufung gegen das sie beschwerende Verfügungsurteil einzulegen und auch von einem Antrag zur Klagerhebung (§ 926 ZPO ) abzusehen, konnte für sie die Frage einer eigenen Abschlusserklärung und im Zusammenhang damit die mögliche Kostenersparnis bei zeitlicher Überholung eines gegnerischen Abschlussschreibens Bedeutung gewinnen.

Wann die Beklagte nach entsprechender Beratung dieses Entschließungsstadium erreicht hatte, ist nicht vorgetragen worden. Damit ist auch nicht erkennbar, dass die Klägerin ihre Beratung bereits auf den Kostengesichtspunkt erweitern musste, bevor das Abschlussschreiben der Verfügungsklägerin vom 7. November 2002 abgesandt wurde.

d) Es ist nicht erforderlich, der Beklagten durch Zurückverweisung Gelegenheit zu geben, ihren Vortrag zur Pflichtverletzung der Klägerin entsprechend zu ergänzen; denn die Sache ist aus anderen Gründen bereits zum Nachteil der Beklagten spruchreif.

2. Die Revision rügt mit Recht, dass das Berufungsgericht für seine Annahme, die Beklagte wäre bei anderem Verhalten der Kläger in der Lage gewesen, dem Abschlussschreiben ihrer Gegnerin mit einer eigenen Erklärung zuvorzukommen, keine Feststellungen getroffen hat.

a) Wie unter 1. bereits ausgeführt, konnte die Beklagte eine Abschlusserklärung erst dann abgeben, wenn sie sich zum Verzicht sowohl auf die Berufung gegen das Verfügungsurteil als auch auf einen Antrag zur Klagerhebung und auf die Rechtsverteidigung gegen eine aus eigener Initiative erhobene Klage der Gegnerin in der Hauptsache entschlossen hatte. Aus dem Schreiben der Kläger an die Beklagte vom 12. November 2002 geht nur hervor, dass die Entscheidung der Beklagten gegen eine Berufung im einstweiligen Verfügungsverfahren an diesem Tage bereits gefallen war, nicht jedoch, ob dieses Hindernis gegen eine Abschlusserklärung auch schon vor dem 7. November 2002, dem Tag des gegnerischen Abschlussschreibens, ausgeräumt war. Eine Entscheidung zur Klaglosstellung der Gegnerin in der Hauptsache war tatsächlich nach dem vorgetragenen Schriftwechsel am 12. November 2002 auf Seiten der Beklagten noch nicht gefallen. Die Beklagte hat demnach nicht vorgetragen, es wäre ihr bei erschöpfender Belehrung durch die Klägerin möglich gewesen, die einzelnen Entscheidungsprozesse frühzeitig genug zum Abschluss zu bringen, um dem gegnerischen Abschlussschreiben tatsächlich zuvorkommen zu können. Die Beklagte hätte zudem ausführen müssen, inwieweit sie nur im Interesse der Vermeidung verhältnismäßig geringfügiger Kosten bereit gewesen wäre, ihre Entscheidungsprozesse in dem dann notwendigen Umfange zu beschleunigen. Die schlichte Behauptung, der fehlende Hinweis der Klägerin auf die Aussicht zur Vermeidung der weiteren Kostenbelastung sei für deren Eintritt ursächlich geworden, ist als Darlegung der haftungsausfüllenden Kausalität unsubstantiiert.

b) Auf den vorbezeichneten Vortragsmangel war die Beklagte bereits durch das Landgerichtsurteil ausreichend hingewiesen worden, ohne ihre Behauptungen im Berufungsrechtszug dementsprechend zu vervollständigen. Die Beklagte hat auch nicht behauptet, dass die Klägerin für sie bei der Gegnerin zusätzliche Zeit hätte gewinnen können, wenn eine Beschleunigung ihrer eigenen Entscheidungen aus kaufmännischen Gründen nicht möglich war. Der Senat kann nach diesem Prozessverlauf in der Sache über die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung der Beklagten, die an mangelnder Schadensursächlichkeit des Verhaltens der Klägerin scheitert, abschließend entscheiden.

III. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO ).

1. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht weiter erörtert, ob die Aufwendungen für das Abschlussschreiben vom 7. November 2002 von der Gegnerin für erforderlich gehalten werden durften (§ 670 BGB ) und die Beklagte demzufolge den auf Anraten der Klägerin gezahlten Erstattungsbetrag von netto 1.046 EUR schuldete. Die Beklagte wirft der Klägerin auch insoweit unzureichende Beratung vor.

2. Von einem Teil des Schrifttums wird der Standpunkt vertreten, dass dann, wenn die einstweilige Verfügung - wie hier - durch Urteil ergangen sei, vom Verfügungsgegner vor Ablauf der hier noch nicht verstrichenen Berufungsfrist keine Erklärung dazu verlangt werden könne, ob er den Unterlassungsanspruch endgültig anerkennen wolle (Steinmetz, Der "kleine" Wettbewerbsprozess, 1993, S. 117 oben; im Ergebnis ebenso Nirk/Kuntze, Wettbewerbsstreitigkeiten 2. Aufl. Rn. 415; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht 22. Aufl. § 25 UWG Rn. 104). Für diese Auffassung könnten gute Gründe sprechen.

Indes bedarf die Frage keiner Entscheidung, ob die Klägerin im Hinblick auf die vorgenannten Stimmen im Schrifttum der Beklagten auf ihre Erkundigung, ob sie den Erstattungsbetrag an ihre Gegnerin zahlen müsse, unter Berücksichtigung des gesamten Meinungsstandes in Rechtsprechung und Schrifttum (vgl. dazu im Überblick etwa Teplitzky, aaO. Rn. 31; Melullis, Handbuch des Wettbewerbsprozesses 3. Aufl. Rn. 816; Schuschke/Walker/Schmukle, aaO. Rn. 20 ff., jeweils m.w.N.) richtigerweise hätte mitteilen müssen, eine Rechtsverteidigung gegen die Kostenerstattungsforderung habe zwar nur schwache Erfolgsaussichten, sei aber nicht gänzlich aussichtslos. Zu einem Schadensersatzanspruch der Beklagten könnte die in diesem Punkt nicht erschöpfende Beratung der Klägerin allenfalls führen, wenn unstreitig oder festgestellt worden wäre, dass die Beklagte bereits bei dem äußerstenfalls gebotenen Hinweis auf schwache Erfolgsaussichten die Abwehr des Erstattungsanspruchs ihrer Gegnerin versucht hätte. An diesem Vortrag zur haftungsausfüllenden Kausalität fehlt es auf Seiten der Beklagten gleichfalls.

Vorinstanz: OLG Bremen, vom 16.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 15/04
Vorinstanz: LG Bremen, vom 08.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 1401/03 b
Fundstellen
BGHReport 2006, 475
BRAK-Mitt 2006, 115
DB 2006, 333
GRUR 2006, 349
MDR 2006, 478
NJW-RR 2006, 557
WM 2006, 1216
wrp 2006, 352