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BGH - Entscheidung vom 18.10.2005

AnwZ (B) 12/05

Normen:
ZPO § 91a
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 8

BGH, Beschluß vom 18.10.2005 - Aktenzeichen AnwZ (B) 12/05

DRsp Nr. 2005/19813

Kostenentscheidung nach Erledigung eines Verfahrens betreffend den Widerruf der Zulassung zur Anwaltschaft wegen Unvereinbarkeit einer Lehrtätigkeit für Rechtsanwaltsfachangestellte mit den Anwaltsberuf

Normenkette:

ZPO § 91a ; BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 8 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller wurde am 28. August 1997 zur Rechtsanwaltschaft in B. zugelassen. Er war seit April 2001 im Schuldienst des Landes B. als Lehrer für die Ausbildung der Rechtsanwaltsfachangestellten im Oberstufenzentrum II in P. mit einer Unterrichtsverpflichtung von 18 Wochenstunden à 45 Minuten tätig. Mit Verfügung vom 18. August 2002 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Unvereinbarkeit der Lehrtätigkeit des Antragstellers mit seinem Anwaltsberuf.

Der Anwaltsgerichtshof hat dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung entsprochen und die Widerrufsverfügung aufgehoben. Dagegen hat die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde eingelegt. Während des Beschwerdeverfahrens wurde der Antragsteller durch Ernennungsurkunde vom 24. April 2004 als Studienrat zur Anstellung in Teilzeitbeschäftigung in das Beamtenverhältnis auf Probe des Landes B. berufen. Daraufhin hat die Antragsgegnerin ihre angefochtene Verfügung aufgehoben. Die Beteiligten haben das gerichtliche Verfahren für erledigt erklärt.

II. Durch die Rücknahme des Widerrufsbescheids hat sich die Hauptsache erledigt. Danach war in entsprechender Anwendung von § 91 a ZPO , § 13 a FGG nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Nach Auffassung des Senats entspricht es billigem Ermessen, der Antragsgegnerin die Kosten aufzuerlegen, weil ihr Rechtsmittel nach der gegenwärtigen Sachlage voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte, wenn sich die Hauptsache nicht erledigt hätte.

Vorinstanz: AnwGH Berlin, vom 03.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen II AGH 17/02