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BGH - Entscheidung vom 07.06.2005

AnwZ (B) 80/99

Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 § 209 Abs. 1 S. 3
ZPO § 91a

BGH, Beschluß vom 07.06.2005 - Aktenzeichen AnwZ (B) 80/99

DRsp Nr. 2005/10150

Kostenentscheidung nach Erledigung eines Verfahrens betreffend den Widerruf der Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten wegen Vermögensverfalls

Ist der Widerruf der Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten wegen Vermögensverfalls gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu Recht ergangen, so sind die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller aufzulegen, wenn im Laufe des gerichtlichen Verfahrens wegen erfolgreicher Sanierungsbemühungen die Widerrufsverfügung zurückgenommen wird und das anwaltsgerichtliche Verfahren sich hierdurch erledigt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 § 209 Abs. 1 S. 3 ; ZPO § 91a ;

Gründe:

I. Dem Antragsteller wurde durch Verfügung vom 3. Juni 1981 die uneingeschränkte Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten erteilt. Am 20. Juli 1981 wurde er gemäß § 209 Abs. 1 BRAO in die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf aufgenommen. Mit Verfügung vom 5. Mai 1999 widerrief der Präsident des Oberlandesgerichts Düsseldorf gemäß § 209 Abs. 1 Satz 3, § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO die Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten.

Der Anwaltsgerichtshof hat durch Beschluß vom 3. September 1999 den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen hat sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde gewandt. Im Hinblick auf erfolgreiche Sanierungsbemühungen des Antragstellers hat die Antragsgegnerin am 14. Februar 2005 (Zugang bei dem Antragsteller) die Widerrufsverfügung zurückgenommen. Daraufhin haben beide Seiten die Hauptsache für erledigt erklärt.

II. Hiernach war nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Nach Auffassung des Senats entspricht es billigem Ermessen, in entsprechender Anwendung der § 91a ZPO , § 13a FGG die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen. Denn die Widerrufsverfügung war zu Recht ergangen; zum damaligen Zeitpunkt lagen die Voraussetzungen eines Vermögensverfalls vor, und es konnte nicht festgestellt werden, daß die Interessen der Rechtsuchenden dadurch nicht gefährdet waren.