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BGH - Entscheidung vom 15.09.2005

4 StR 216/05

Normen:
StPO § 473 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 15.09.2005 - Aktenzeichen 4 StR 216/05

DRsp Nr. 2005/18080

Kostenentscheidung bei erfolgloser Angeklagten- und zurückgenommener Nebenklägerrevision

Ist die Revision des Angeklagten erfolglos geblieben und wurde die Revision des Nebenklägers zurückgenommen, findet eine gegenseitige Überbürdung der notwendigen Auslagen des Angeklagten und des Nebenklägers nicht statt

Normenkette:

StPO § 473 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Nebenkläger hat seine Revision gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 3. September 2004 mit Schriftsatz vom 18. Juli 2005 gegenüber dem Revisionsgericht zurückgenommen. Er hat daher die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO ). Da die Revision des Angeklagten erfolglos geblieben ist, findet eine gegenseitige Überbürdung der notwendigen Auslagen des Angeklagten und des Nebenklägers nicht statt (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; Meyer-Goßner StPO 48. Aufl. § 473 Rdn. 10 m.w.N.).

Vorinstanz: LG Saarbrücken, vom 03.09.2004