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BGH - Entscheidung vom 14.06.2005

5 StR 526/04

Normen:
StPO § 356a

BGH, Beschluss vom 14.06.2005 - Aktenzeichen 5 StR 526/04

DRsp Nr. 2005/9812

Keine Berücksichtigung neuen Tatsachenvortrags bei erfolgloser Gehörsrüge

Ist die Rüge des § 356a StPO erfolglos, kann neues Tatsachenvorbringen nach der abschließenden Entscheidung des Revisionsgerichts nicht mehr berücksichtigt werden.

Normenkette:

StPO § 356a ;

Gründe:

Der Senat hat mit Beschluß vom 1. März 2005 die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 22. Juni 2004 nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen und die Urteilsformel dahingehend ergänzt, "daß die in Spanien erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die erkannte Strafe angerechnet wird (BGH NStZ-RR 2003, 364 )". Mit Schreiben vom 24. Mai 2005 erhebt der Verurteilte Gegenvorstellung und begehrt eine Anrechnung der Auslieferungshaft im Verhältnis 1:2 wegen besonders nachteiliger Haftbedingungen in Spanien.

Es kann offen bleiben, ob der Verurteilte für einen nach § 356a StPO möglichen Antrag die für dessen Zulässigkeit erforderliche Wochenfrist eingehalten hat. Ein Verstoß gegen den Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör liegt nicht vor und wird von ihm auch nicht geltend gemacht. Der Senat hat über die Anrechnung der Auslieferungshaft nach Würdigung der insoweit nicht nachvollziehbaren Revisionsbegründung des Verurteilten entschieden, der am 10. Februar 2005 zu Protokoll des Urkundsbeamten erklärt hatte, er begehre eine Anrechnung im Verhältnis von 1:2, weil er seinen Lebensmittelpunkt seit Jahren in Spanien gehabt hätte (RB S. 16). Das jetzige Vorbringen des Verurteilten stellt demnach neuen Sachvortrag dar, für dessen Würdigung nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens kein Raum ist (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO ; vgl. BGHSt 17, 94).