Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 01.12.2005

IX ZB 311/04

Normen:
Einigungsvertrag Anl. I Kap. III SG A Abschn. III Nr. 26 lit. a S. 2

BGH, Beschluß vom 01.12.2005 - Aktenzeichen IX ZB 311/04

DRsp Nr. 2006/404

Höhe der Vergütung eines Rechtsanwalt als Insolvenzverwalter über das Vermögen eines Schuldners mit Sitz im Beitrittsgebiet

Die Regelung, dass die für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts nach der BRAGO anfallenden Gebühren sich um 10% ermäßigen, wenn der Rechtsanwalt vor Gerichten oder Behörden im Beitrittsgebiet im Auftrag eines Beteiligten tätig wird, der seinen Wohnsitz oder Sitz im Beitrittsgebiet hat, gelten auch für die Vergütung eines Rechtsanwalts, der zum Insolvenzverwalter über das Vermögen eines Schuldners mit Sitz im Beitrittsgebiet bestellt worden ist und in dieser Eigenschaft sich selbst vertretend einen Prozess vor einem Gericht im Beitrittsgebiet führt.

Normenkette:

Einigungsvertrag Anl. I Kap. III SG A Abschn. III Nr. 26 lit. a S. 2;

Gründe:

Der Kläger, ein Rechtsanwalt aus Berlin, ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der B. GmbH (fortan: Schuldnerin), deren Geschäftssitz bei Eröffnung des Verfahrens im Beitrittsgebiet lag. Er hat - sich selbst vertretend - ein obsiegendes Versäumnisurteil gegen den Beklagten erwirkt. Im Kostenfestsetzungsverfahren hat das Landgericht die Prozess- und die Verhandlungsgebühr um 10 % gekürzt. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Kürzung wurde zurückgewiesen. Mit seiner vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Kläger weiterhin die Festsetzung der vollen Gebühren.

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Landgericht und Oberlandesgericht haben richtig entschieden.

Nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 26 Buchst. a Satz 2 des Einigungsvertrages ermäßigen sich die für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung anfallenden Gebühren um 10 %, wenn der Rechtsanwalt vor Gerichten oder Behörden im Beitrittsgebiet im Auftrage eines Beteiligten tätig wird, der seinen Wohnsitz oder Sitz im Beitrittsgebiet hat. Diese Vorschrift ist auf einen Rechtsanwalt entsprechend anzuwenden, der zum Insolvenzverwalter über das Vermögen eines Schuldners mit Sitz im Beitrittsgebiet bestellt worden ist und in dieser Eigenschaft - sich selbst vertretend - einen Prozess vor einem Gericht im Beitrittsgebiet führt; denn im Falle seines Unterliegens würden die Kosten der Insolvenzmasse zur Last fallen, nicht aber dem klagenden Insolvenzverwalter persönlich (BGH, Beschl. v. 19. September 2005 - II ZB 18/04, ZIP 2005, 2030 ). Der Zweck der Gebührenermäßigung, Rücksicht auf die besonderen Einkommens- und Lebensverhältnisse im Beitrittsgebiet zu nehmen, trifft auch diesen Fall. Dass der Kläger - wie er behauptet - das Vermögen der Schuldnerin vollständig nach Berlin überführt hat, ändert daran nichts; denn das Insolvenzverfahren wird weiterhin beim Amtsgericht - Insolvenzgericht - Frankfurt/Oder, also im Beitrittsgebiet, geführt.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: OLG Brandenburg, vom 21.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 W 41/04
Vorinstanz: LG Frankfurt/Oder, vom 09.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 439/03