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BGH - Entscheidung vom 21.12.2005

III ZR 50/05

Normen:
BNotO § 19 Abs. 1
BGB § 249

BGH, Beschluß vom 21.12.2005 - Aktenzeichen III ZR 50/05

DRsp Nr. 2006/389

Haftungsausfüllende Kausalität bei Schadensersatzansprüchen gegen einen Notar

Normenkette:

BNotO § 19 Abs. 1 ; BGB § 249 ;

Gründe:

Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht einen Kausalzusammenhang zwischen der Amtspflichtverletzung des Beklagten zu 2 und den Schadenspositionen "Wert des Anteils an der rückübertragenen Teilfläche" und "Wertminderung durch Gebäude auf dem Nachbargrundstück" verneint. Es besteht kein Anhalt dafür, dass der Verkäufer ohne die Amtspflichtverletzung einen Miteigentumsanteil an der Gesamtfläche des Grundstücks zu demselben Preis an die Kläger verkauft hätte. Auf die Grundsätze über die Schadensberechnung bei Aufklärungspflichtverletzungen durch den Vertragsgegner können sich die Kläger im Verhältnis zum Urkundsnotar ersichtlich nicht berufen. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ab.

Vorinstanz: OLG Koblenz, vom 25.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 1370/03
Vorinstanz: LG Koblenz, vom 02.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 53/01