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BGH - Entscheidung vom 13.09.2005

VI ZR 299/04

Normen:
BGB § 823 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 13.09.2005 - Aktenzeichen VI ZR 299/04

DRsp Nr. 2005/15974

Grobe Behandlungsfehler einer Hebamme

Ein grober Behandlungsfehler einer Hebamme liegt vor, wenn sie nicht sofort einen Arzt hinzuzieht, obwohl sie Anzeichen für eine Gefahrensituation erkannt hat

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 13. Oktober 2004 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO ).

Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei einen groben Behandlungsfehler darin gesehen, daß die Hebamme nicht sofort einen Arzt hinzugezogen hat, obwohl sie Anzeichen für eine Gefahrensituation erkannt hatte (vgl. OLG Oldenburg, VersR 1997, 1236 mit NA-Beschluss des Senats vom 12. November 1996 - VI ZR 60/96 -). Deshalb kommt es nicht darauf an, ob ein grober Behandlungsfehler aus mangelhafter Überwachung des CTG hergeleitet werden könnte.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Streithelfers des Kläges (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Streitwert: 250.000,00 EUR

Vorinstanz: OLG Oldenburg, vom 13.10.2004