Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 06.04.2005

1 StR 60/05

Normen:
StPO § 207 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 06.04.2005 - Aktenzeichen 1 StR 60/05

DRsp Nr. 2005/8309

Fehlen des Eröffnungsbeschlusses bei Fehlen der Unterschrift eines Berufsrichters

Ist der Eröffnungsbeschluss lediglich von zwei statt drei Berufsrichtern unterschrieben und muss davon ausgegangen werden, dass der dritte Richter an der Beschlussfassung nicht beteiligt war, so fehlt es an einer wirksamen Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens.

Normenkette:

StPO § 207 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 4. März 2005 folgendes ausgeführt:

"Ausweislich Bl. 212 (Bd. II) d.A. ist der Eröffnungsbeschluss lediglich von zwei statt wie gesetzlich vorgesehen von drei Richtern unterzeichnet worden. Den eingeholten dienstlichen Äußerungen der beiden Strafkammermitglieder, die den Eröffnungsbeschluss unterschrieben haben, des Richters, der namentlich auf dem Eröffnungsbeschluss bezeichnet war, sowie der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle kann nicht mit hinreichender Sicherheit entnommen werden, dass der Eröffnungsbeschluss tatsächlich von drei Richtern gefasst, jedoch versehentlich lediglich von zwei Richtern unterschrieben worden ist. Nach der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden der 17. Großen Strafkammer hat eine gemeinsame Beratung nicht stattgefunden, vielmehr sollte die Beschlussfassung im Wege des Umlaufverfahrens stattfinden. Da der dritte zur Entscheidung berufene Richter keine konkrete Erinnerung an den Vorgang hatte, muss davon ausgegangen werden, dass er an der Beschlussfassung nicht beteiligt war und es somit beim Entwurf eines Eröffnungsbeschlusses geblieben ist. Dies stellt ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis dar, das zur Einstellung des Verfahrens führen muss (BGHSt 10, 278, 279; 29, 224, 228; 29, 351, 355)."

Dem schließt sich der Senat an.

Vorinstanz: LG Stuttgart, vom 27.10.2004