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BGH - Entscheidung vom 15.12.2005

IX ZR 248/03

Normen:
BGB § 675

BGH, Beschluß vom 15.12.2005 - Aktenzeichen IX ZR 248/03

DRsp Nr. 2006/203

Erlöschen des Anspruchs auf Anwaltshonorar

Der Anspruch auf das Honorar des Rechtsanwalts erlischt nur bei vorsätzlichem Parteiverrat. Im Übrigen hindert eine Schlechterfüllung des Vertrages den Vergütungsanspruch nicht.

Normenkette:

BGB § 675 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO ).

Das Berufungsgericht hat nicht gegen Verfahrensgrundrechte der Beklagten verstoßen. Das neue Vorbringen und die neuen Beweismittel der Beklagten zu den zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen konnten nicht zugelassen werden, weil die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO weder dargetan noch sonst aus den Akten ersichtlich waren; das Landgericht hatte vielmehr ausführliche rechtliche Hinweise dazu erteilt, in welcher Hinsicht der Vortrag der Beklagten unzureichend war und zu welchen Themen sie Beweis zu erbringen hatte. Der rechtliche Hinweis, den das Berufungsgericht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO erteilt hatte, setzt die Vorschrift des § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO entgegen der Ansicht der Beklagten nicht außer Kraft. Die Hilfswiderklage war (auch) deshalb unzulässig, weil sie entgegen § 533 Nr. 2 ZPO nicht auf Tatsachen gestützt wurde, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin zugrunde zu legen hatte. Die Beklagte hat die Hilfswiderklage ausdrücklich für den Fall erhoben, dass ihr neuer Vortrag gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht zugelassen werden würde. Ein solches Vorgehen schließt § 533 Nr. 2 ZPO gerade aus.

Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wirft die Sache nicht auf. Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach entschieden, dass der Anspruch auf Anwaltshonorar nur bei vorsätzlichem Parteiverrat entfällt. Im Übrigen hindert eine Schlechterfüllung des Vertrages den Vergütungsanspruch nicht (BGH, Urt. v. 15. Januar 1981 - III ZR 19/80, NJW 1981, 1211 , 1212; Urt. v. 15. Juli 2004 - IX ZR 256/03, NJW 2004, 2817 ). Die Frage einer Haftung des Anwalts wegen der Unterlassung eines Hinweises nach § 234 Abs. 3 ZPO stellt sich nicht, weil das Berufungsgericht revisionsrechtlich haltbar angenommen hat, dass keine wirksame Zustellung erfolgt ist.

Schließlich ist die Revision auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Eine Divergenz zum Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 1990 ( X ZR 19/89, NJW 1991, 166 ) besteht nicht. Ob der Prozessgegner des Vorprozesses LG Aurich 4 O 557/01 am Ort der vermeintlichen Zustellung einen Wohnsitz im Sinne von § 13 ZPO hatte, war schon für die Frage der Pflichtverletzung des Klägers relevant. Für die tatsächlichen Voraussetzungen einer Pflichtverletzung des Anwalts ist der anspruchsstellende Mandant darlegungs- und beweispflichtig.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ).

Vorinstanz: OLG Oldenburg, vom 31.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 33/03
Vorinstanz: LG Osnabrück, vom 27.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 2446/01