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BGH - Entscheidung vom 01.03.2005

2 StR 31/05

Normen:
StPO § 400 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 01.03.2005 - Aktenzeichen 2 StR 31/05

DRsp Nr. 2005/4973

Erkennbarkeit eines zulässigen Anfechtungsumfangs

§ 400 Abs. 1 StPO erfordert, dass das Rechtsmittel des Nebenklägers erkennen lässt, dass das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs angefochten wird.

Normenkette:

StPO § 400 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat zur Revision der Nebenklägerin ausgeführt:

"Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum schweren Raub zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Nebenklägerin, mit der sie die Verletzung materiellen Rechtes rügt.

Das Rechtsmittel ist unzulässig. Die Nebenklägerin hat zwar beantragt, 'das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen.' Damit hat sie aber noch nicht, was im Hinblick auf die Regelung des § 400 Abs. 1 StPO zwingend erforderlich gewesen wäre, klargestellt, dass sie das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs anficht (vgl. Senat, Beschl. v. 20.2. und 24.2.2002 - 2 StR 486/01 und 44/02). Dies gilt um so mehr, als sich der Revisionsbegründung ausdrücklich entnehmen lässt, dass sich das Rechtsmittel gegen den Rechtsfolgenausspruch des landgerichtlichen Erkenntnisses wenden soll."

Dem schließt sich der Senat an.

Vorinstanz: LG Hanau, vom 26.08.2004