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BGH - Entscheidung vom 23.11.2005

1 StR 436/05

Normen:
StPO § 346 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 23.11.2005 - Aktenzeichen 1 StR 436/05

DRsp Nr. 2005/20846

Entscheidungszuständigkeit bei Rechtsmittelrücknahme und verspäteter Einlegung

Die Unzulässigkeit der Revision infolge wirksam erklärter Revisionsrücknahme kann nur das Revisionsgericht feststellen; das gilt auch dann, wenn nach der Rücknahme ein verspätetes Rechtsmittel eingelegt wurde.

Normenkette:

StPO § 346 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Revision ist schon deshalb unzulässig, weil der Beschuldigte mit seinem Schreiben vom 16. Juli 2005 die Revision wirksam zurückgenommen hat. Die Rücknahmeerklärung ist inhaltlich eindeutig. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte die Bedeutung seiner Erklärung nicht erkannt haben könnte, sind nicht ersichtlich. Die Rücknahme ist unwiderruflich und führt zum Verlust des Rechtsmittels.

Die Unzulässigkeit der Revision infolge wirksam erklärter Revisionsrücknahme kann allerdings nur das Revisionsgericht feststellen (§ 349 Abs. 1 StPO ). Für eine Entscheidung des Tatrichters nach § 346 Abs. 1 StPO ist daneben kein Raum. Die Frage der Rechtzeitigkeit der eingelegten Revision stellt sich bei einer zuvor wirksam erklärten Rechtsmittelrücknahme nicht mehr. Der Beschluss des Landgerichts, durch den die Revision des Beschuldigten wegen verspäteter Einlegung als unzulässig verworfen worden ist, ist daher aufzuheben (st. Rspr.; vgl. u. a. BGH NStZ-RR 2004, 50 ; BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2003 - 1 StR 424/03).

Vorinstanz: LG Landshut, vom 17.03.2005