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BGH - Entscheidung vom 27.01.2005

1 StR 549/04

Normen:
StPO § 406 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 27.01.2005 - Aktenzeichen 1 StR 549/04

DRsp Nr. 2005/3269

Entscheidung über einen unbegründeten Adhäsionsantrag

Ein unbegründeter Adhäsionsantrag wird nicht zurückgewiesen, vielmehr wird insofern von einer Entscheidung abgesehen.

Normenkette:

StPO § 406 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Soweit das Landgericht jedoch die im Adhäsionsantrag bezifferte Schmerzensgeld- und Zinsforderung für unbegründet erachtet hat, hätte es den Antrag nicht, wie geschehen, zurückweisen dürfen. Insoweit ist vielmehr in der Urteilsformel auszusprechen, daß von einer Entscheidung über den weitergehenden Antrag abgesehen wird (§ 406 Abs. 1 Satz 3 StPO i. d. F. des am 1. September 2004 in Kraft getretenen Opferrechtsreformgesetzes vom 24. Juni 2004 - BGBl I S. 1354 -; Senatsurteil NStZ 2003, 565 ). Der Senat hat deshalb die Urteilsformel entsprechend berichtigt.

Dem Antrag der Nebenklägerin vom 28. Oktober 2004 war nicht stattzugeben (§ 406a Abs. 1 Satz 2 StPO ).

Vorinstanz: LG Würzburg, vom 19.07.2004