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BGH - Entscheidung vom 20.01.2005

IX ZR 140/01

Normen:
ZPO § 767

BGH, Beschluß vom 20.01.2005 - Aktenzeichen IX ZR 140/01

DRsp Nr. 2005/2398

Einwendungen gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss

Das Erlöschen der titulierten Forderung begründet keine Einwendung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss

Normenkette:

ZPO § 767 ;

Gründe:

Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).

Die Abtretung der Schadensersatzforderung durch den Verein an den Kläger, der ja Schuldner dieses Anspruchs ist, würde bedeuten, daß die abgetretene Forderung durch Konfusion erlischt. Eine Einwendung gegen die titulierten Kostenforderungen ergibt sich hieraus nicht. Selbst eine erfolgreiche Vollstreckungsabwehrklage gegen den titulierten Schadensersatzanspruch könnte den Bestand der Kostenfestsetzungsbeschlüsse als Vollstreckungstitel nicht gefährden (vgl. BGH, Urt. v. 15. Oktober 1992 - IX ZR 231/91, BGHR ZPO § 767 Kostenfestsetzungsbeschluß 1).

Davon abgesehen hat das Berufungsgericht die "Rangrücktrittsvereinbarung" dahin ausgelegt, daß sie lediglich ein pactum de non petendo enthalte. Diese Auslegung ist rechtsfehlerfrei. Sie steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Wirkung eines Rangrücktritts im Regelfall (vgl. BGH, Urt. v. 8. Januar 2001 - II ZR 88/99, NJW 2001, 1280 , 1281; v. 6. April 1995 - II ZR 108/94, ZIP 1995, 816 , 817).

Vorinstanz: OLG München, vom 24.01.2001