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BGH - Entscheidung vom 12.12.2005

V ZB 178/05

Normen:
ZPO § 575 Abs. 5 § 570 Abs. 3

BGH, Beschluß vom 12.12.2005 - Aktenzeichen V ZB 178/05

DRsp Nr. 2005/21659

Einstweilige Aussetzung der Zwangsvollstreckung aus einem Zuschlagsbeschluss bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde

Normenkette:

ZPO § 575 Abs. 5 § 570 Abs. 3 ;

Gründe:

Die Zwangsvollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Pirmasens vom 27. Juli 2005 (AZ: 1 K 84/02) wird nach § 575 Abs. 5 i.V.m. § 570 Abs. 3 ZPO bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Zweibrücken vom 4. Oktober 2005 - wegen Eilbedürftigkeit ohne vorherige Anhörung der Antragstellerin - einstweilen ausgesetzt.

Eine Aufhebung oder Abänderung der Entscheidung nach dem Eingang einer Stellungnahme der Antragstellerin bleibt vorbehalten.

Vorinstanz: LG Zweibrücken, vom 04.10.2005
Vorinstanz: AG Pirmasens, vom 27.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 84/02