BGH, Beschluß vom 12.12.2005 - Aktenzeichen V ZB 178/05
DRsp Nr. 2005/21659
Einstweilige Aussetzung der Zwangsvollstreckung aus einem Zuschlagsbeschluss bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde
Gründe:
Die Zwangsvollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Pirmasens vom 27. Juli 2005 (AZ: 1 K 84/02) wird nach § 575 Abs. 5 i.V.m. § 570 Abs. 3 ZPO bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Zweibrücken vom 4. Oktober 2005 - wegen Eilbedürftigkeit ohne vorherige Anhörung der Antragstellerin - einstweilen ausgesetzt.
Eine Aufhebung oder Abänderung der Entscheidung nach dem Eingang einer Stellungnahme der Antragstellerin bleibt vorbehalten.
Vorinstanz: LG Zweibrücken, vom 04.10.2005
Vorinstanz: AG Pirmasens, vom 27.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 84/02
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