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BGH - Entscheidung vom 21.07.2005

IX ZR 150/02

Normen:
BGB § 675
ZPO § 286

BGH, Beschluß vom 21.07.2005 - Aktenzeichen IX ZR 150/02

DRsp Nr. 2005/12219

Beweislast bei Anwalts- und Steuerberaterhaftung

Die Beweislast für behauptete Vertragsverletzungen eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters trifft grundsätzlich den Mandanten, der auch den Umfang des erteilten Mandats darzulegen und zu beweisen hat.

Normenkette:

BGB § 675 ; ZPO § 286 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Die Frage der Beweislastverteilung bei behaupteten Vertragsverletzungen eines Anwalts oder Steuerberaters ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit langem geklärt. Die Beweislast trifft grundsätzlich den Mandanten (z.B. BGH, Urt. v. 16. Oktober 1984 - VI ZR 304/82, NJW 1985, 264 , 265; Urt. v. 4. Juni 1996 - IX ZR 246/95, NJW 1996, 2571 ), der damit auch den Umfang des erteilten Mandats darzulegen und zu beweisen hat (BGH, Urt. v. 20. Juni 1996 - IX ZR 106/95, NJW 1996, 2929 , 2931 unter II.1; Zugehör/Fischer, Handbuch der Anwaltshaftung Rn. 1000). Das Berufungsurteil weicht auch nicht vom Urteil des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 1. Juli 1971 (VII ZR 295/69, WM 1971, 1206) ab. In dem Fall, der jener Entscheidung zugrunde lag, war die beklagte Steuerberatungsgesellschaft mit der Erstellung der Steuerbilanzen und Steuererklärungen beauftragt gewesen. Verfahrensfehler, die eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO ) erfordern, sind dem Berufungsgericht nicht unterlaufen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: OLG Celle, vom 15.05.2002