Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 12.12.2005

5 StR 507/05

Normen:
StPO § 275

Fundstellen:
NStZ 2006, 296

BGH, Beschluß vom 12.12.2005 - Aktenzeichen 5 StR 507/05

DRsp Nr. 2006/249

Beschleunigungsgebot und Ausschöpfung der Frist zur Urteilsabsetzung

In der Ausschöpfung der Fristen der §§ 275 , 229 StPO kann allenfalls in außergewöhnlich gelagerten Einzelfällen eine beanstandenswerte Verfahrensverzögerung zu finden sein.

Normenkette:

StPO § 275 ;

Gründe:

Ein Verstoß gegen das Verzögerungsverbot aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK liegt nicht vor. Mit den Fristenregelungen in §§ 229 , 275 StPO wird den Anforderungen effektiver und fairer Strafrechtspflege mit gebotener zügiger Sachbearbeitung unter Berücksichtigung begrenzter, auf eine Fallvielzahl sachgerecht zu verteilender Justizressourcen generell sachgerecht Rechnung getragen. In ihrer Ausschöpfung wird allenfalls in außergewöhnlich gelagerten Einzelfällen eine beanstandenswerte Verfahrensverzögerung zu finden sein. Ein solcher ist im vorliegenden Fall - vor dem Hintergrund der Vollstreckung einstweiliger Unterbringung bis zur Urteilsverkündung von weniger als vier Monaten Dauer - unzweideutig nicht gegeben.

Auf der ausreichenden Grundlage der Beweisaufnahme lässt die Annahme der Voraussetzungen des § 63 StGB ohne gleichzeitige Aussetzung der Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung nach § 67b StGB keinen Rechtsfehler erkennen, und zwar auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB ). Auf diesen wird indes bei den anstehenden Entscheidungen nach § 67d StGB alsbald verstärkt Bedacht zu nehmen sein (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 62 Rdn. 6, § 67d Rdn. 6a und c m.w.N.). Dies gilt im Blick auf das nicht überaus große Gewicht der - freilich zahlreichen, gegen mehrere Personen gerichteten und die Befürchtung gewichtigerer gemeingefährlicher Taten rechtfertigenden - Anlasstaten und auf den seit ihrer Begehung eingetretenen Zeitablauf. Mildere Maßnahmen im Rahmen von Weisungen gemäß § 68b StGB (vgl. auch UA S. 34) werden daher in nicht allzu ferner Zukunft anzustreben sein.

Zu einer von der üblichen Praxis abweichenden Verfahrensweise im Rahmen der Anwendung des § 349 Abs. 2 StPO besteht keine Veranlassung (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2005 - 5 StR 269/05 m.w.N.).

Vorinstanz: LG Bremen, vom 13.04.2005
Fundstellen
NStZ 2006, 296