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BGH - Entscheidung vom 18.04.2005

5 StR 26/05

Normen:
StPO § 354 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 18.04.2005 - Aktenzeichen 5 StR 26/05

DRsp Nr. 2005/7811

Berichtigung von Zähl- und Fassungsversehen

Das Revisionsgericht kann Zähl- und Fassungsversehen im angefochtenen Urteil berichtigen.

Normenkette:

StPO § 354 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten B wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in 35 Fällen, davon in sechs Fällen in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung, wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 165 Fällen, davon in einem Fall im Versuch, wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung in 131 Fällen, wegen gewerbs- und bandenmäßiger Fälschung von Vordrucken für Euroschecks in zwei Fällen, wegen gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung in fünf Fällen und wegen der Verabredung eines gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in Tateinheit mit einer gewerbs- und bandenmäßigen Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Den Angeklagten K hat das Landgericht wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung in drei Fällen, wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in 253 Fällen, wegen gewerbs- und bandenmäßiger Fälschung von Vordrucken für Euroschecks, wegen gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung in drei Fällen und wegen der Verabredung eines gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in Tateinheit mit einer gewerbs- und bandenmäßigen Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Angeklagte S wurde vom Landgericht wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung in 105 Fällen, wegen gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung in zwei Fällen und wegen der Verabredung eines gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in Tateinheit mit einer gewerbs- und bandenmäßigen Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Die Revisionen erweisen sich aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 1. März 2005 als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO . Allerdings gebieten mehrere Zählfehler und Fassungsversehen des Landgerichts Klarstellungen:

1. Bei dem Angeklagten B hat der Generalbundesanwalt zutreffend darauf hingewiesen, daß das Landgericht versehentlich für den Fall I. 246 der Urteilsgründe keine Einzelfreiheitsstrafe festgesetzt hat; dies holt der Senat nach und setzt die Freiheitsstrafe für diesen Fall - entsprechend den Strafzumessungserwägungen für vergleichbare Fälle (UA S. 54) und gemäß dem Antrag des Generalbundesanwalts - auf ein Jahr und sieben Monate fest.

Darüber hinaus ist dem Landgericht bei der Abfassung der Urteilsgründe - wohl infolge der Verwendung einer durch Computer erstellten Tabelle mit automatischer Zählfunktion - folgendes weitere offensichtliche Versehen unterlaufen: In den Fällen der Urteilsgründe I. 65 und I. 66 (Anklagefall I. 80), I. 69 und I. 70 (Anklagefall I. 83), I. 72 und I. 73 (Anklagefall I. 85) sowie I. 82 und I. 83 (Anklagefall I. 95) handelt es sich jeweils - entsprechend der Anklageschrift - nur um eine Tat; gezählt werden diese Einzeltaten aber als jeweils zwei Taten. Diese versehentliche Überzählung führt im weiteren Verlauf der Tabelle dazu, daß vier Nummern zuviel (und damit doppelt) vergeben sind: Den Anklagefällen I. 105 bis I. 108 sind tabellarisch die Urteilsfallnummern I. 93 bis I. 96 zugeordnet (UA S. 21), die unmittelbar anschließend nochmals vergeben wurden (UA S. 22). Die Strafzumessungserwägungen (UA S. 89) beziehen sich dagegen offensichtlich auf die richtige Zählung, so daß der Senat entsprechend der ursprünglichen Absicht des Landgerichts die vier vordergründig für die Urteilsfälle I. 66, I. 70, I. 73 und I. 83 verhängten Einzelfreiheitsstrafen von jeweils acht Monaten den Anklagefällen I. 105 bis I. 108 zuordnet. Der Schuldumfang ändert sich hierdurch nicht.

2. Bei dem Angeklagten K ist der Schuldspruch des Landgerichts entsprechend den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts dahingehend zu korrigieren, daß die Verurteilung dieses Angeklagten wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges lediglich die im Urteil festgestellten 252 Fälle umfaßt. Der Senat schließt angesichts der Gesamtzahl der Taten und der jeweils verhängten gewichtigen Einzelfreiheitsstrafen aus, daß sich dieses geringfügige Versehen auf die Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe ausgewirkt hat.

Vorinstanz: LG Berlin, vom 01.10.2003