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BGH - Entscheidung vom 19.05.2005

4 StR 150/05

Normen:
StPO § 354 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 19.05.2005 - Aktenzeichen 4 StR 150/05

DRsp Nr. 2005/10474

Berichtigung der Urteilsformel bei Widerspruch zwischen verkündetem Tenor und schriftlichem Urteil

Kann das Revisionsgericht nicht feststellen, worauf eine Abweichung zwischen der verkündeten Urteilsformel und dem Tenor des schriftlich abgefassten Urteils beruht, kommt eine Berichtigung der Urteilsformel durch das Revisionsgericht nicht in Betracht.

Normenkette:

StPO § 354 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter schwerer Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts.

Die Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Hinsichtlich der Unterbringungsanordnung kann das Urteil dagegen keinen Bestand haben.

Das Landgericht hat in der Urteilsformel des schriftlichen Urteils, die der in der Hauptverhandlung verkündeten entspricht, die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt ausgesprochen, obwohl deren Voraussetzungen nach den Urteilsgründen nicht gegeben sind. In diesen hat die Strafkammer die Unterbringungsvoraussetzungen hinsichtlich des Angeklagten eindeutig und ohne Rechtsfehler verneint [UA 18, 19], wenngleich sich die Urteilsgründe nicht dazu verhalten, wie die Sachverständigen die Frage des Hanges beurteilt haben.

Worauf die Abweichung von der verkündeten Urteilsformel beruht, erschließt sich dem Senat nicht, so daß eine Berichtigung der Urteilsformel schon deswegen nicht in Betracht kommt (vgl. Kuckein in KK StPO 5. Aufl. § 354 Rdn. 20).

Über die Frage der Unterbringung ist daher neu zu entscheiden. Die Feststellungen zur Trinkmenge, auf Grund derer das Landgericht die Voraussetzungen einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit nach § 21 StGB rechtsfehlerfrei ausgeschlossen hat, können dagegen bestehen bleiben.

Vorinstanz: LG Neubrandenburg, vom 22.12.2004