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BGH - Entscheidung vom 03.05.2005

IX ZR 232/02

Normen:
InsO § 130 § 131

BGH, Beschluß vom 03.05.2005 - Aktenzeichen IX ZR 232/02

DRsp Nr. 2005/8569

Begründetheit der insolvenzrechtlichen Anfechtung wegen Aufrechnung der Bank gegen Darlehensansprüche des Schuldners

Normenkette:

InsO § 130 § 131 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO ); sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO ) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO ).

Die von dem damaligen Verfahrensbevollmächtigten der Bank mit Schreiben vom 12. Dezember 1997 erklärte Aufrechnung war unbedingt und konnte auch nur so wirksam sein (vgl. § 388 Satz 2, § 396 Abs. 1 , § 366 Abs. 2 BGB ). Die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen der Bank aus den Darlehensverträgen mit der Klägerin, mit denen die Bank den Anspruch der Klägerin auf Auszahlung des Sparguthabens aufgerechnet hat, waren nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts vollwirksam und fällig. Die zu der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts erhobenen Rügen hat der Senat geprüft; sie sind unbegründet. Die Rücküberweisung der Bank auf das Geschäftskonto ist rechtlich als fehlerhafte Gutschrift einzuordnen, die von der Bank storniert werden konnte (vgl. Bunte in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 13 Rn. 9 f).

Da die Klägerin infolge der Aufrechnung Darlehensverbindlichkeiten bei der Bank getilgt hat, für die sie als Gesamtschuldnerin haftete, ist der betreffende Betrag nicht in die Konkursmasse geflossen. Der Rückgewähranspruch aus der Konkursanfechtung ist deshalb nicht erfüllt.

Da die Nichtzulassungsbeschwerde keine Erfolgsaussichten hat, kommt die Gewährung von Prozeßkostenhilfe nicht in Betracht (§ 114 ZPO ).

Vorinstanz: OLG München, vom 19.09.2002