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BGH - Entscheidung vom 13.12.2005

4 StR 464/05

Normen:
StPO § 354 Abs. 1a

BGH, Beschluß vom 13.12.2005 - Aktenzeichen 4 StR 464/05

DRsp Nr. 2006/42

Anwendbarkeit bei Fehler in der Berücksichtigung eines rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung

§ 354 Abs. 1 a StPO ist auch dann anwendbar, wenn dem Tatgericht bei der Berücksichtigung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung ein Fehler unterlaufen ist.

Normenkette:

StPO § 354 Abs. 1a ;

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Zwar hat es der Tatrichter unterlassen, die an sich - ohne die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung - verwirkten mit den tatsächlich verhängten Einzelstrafen in Bezug zu setzen (vgl. BGH NStZ 2003, 601 ), der Senat hält jedoch die ausgeworfenen Einzelstrafen unter Berücksichtigung der Verfahrensverzögerung für tat- und schuldangemessen (§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO ), so dass von einer Aufhebung des angefochtenen Urteils wegen des genannten Strafzumessungsfehlers abgesehen werden kann (vgl. BGH NStZ 2005, 465 , 466).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Vorinstanz: LG Bielefeld, vom 28.06.2005