BGH, Beschluß vom 13.12.2005 - Aktenzeichen 4 StR 464/05
Anwendbarkeit bei Fehler in der Berücksichtigung eines rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung
§ 354 Abs. 1 a StPO ist auch dann anwendbar, wenn dem Tatgericht bei der Berücksichtigung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung ein Fehler unterlaufen ist.
Gründe:
Ergänzend bemerkt der Senat:
Zwar hat es der Tatrichter unterlassen, die an sich - ohne die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung - verwirkten mit den tatsächlich verhängten Einzelstrafen in Bezug zu setzen (vgl. BGH NStZ 2003, 601 ), der Senat hält jedoch die ausgeworfenen Einzelstrafen unter Berücksichtigung der Verfahrensverzögerung für tat- und schuldangemessen (§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO ), so dass von einer Aufhebung des angefochtenen Urteils wegen des genannten Strafzumessungsfehlers abgesehen werden kann (vgl. BGH NStZ 2005, 465 , 466).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.