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BGH - Entscheidung vom 31.08.2005

2 StR 359/05

Normen:
StPO § 344 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 31.08.2005 - Aktenzeichen 2 StR 359/05

DRsp Nr. 2005/16667

Anforderungen an die Sachrüge

Die Sachrüge ist nur erhoben, wenn dem Revisionsvorbringen eindeutig entnommen werden kann, dass die Nachprüfung des Urteils in sachlich-rechtlicher Hinsicht begehrt wird.

Normenkette:

StPO § 344 Abs. 2 ;

Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme zutreffend ausgeführt:

"Die Revision ist unzulässig, weil innerhalb der Revisionsbegründungsfrist keine den Anforderungen des § 344 StPO entsprechende Revisionsbegründung abgegeben wurde. Die Rechtsmittelschrift vom 17. März 2005 enthält lediglich die Revisionseinlegung, deren Beschränkung auf die Einziehungs- bzw. Verfallserklärung sowie den Revisionsantrag. Ihr ist weder eine im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zulässige Verfahrensrüge noch eine Sachrüge zu entnehmen, für welche das Revisionsvorbringen eindeutig ergeben muss, dass die Nachprüfung in sachlich-rechtlicher Hinsicht begehrt wird" (vgl. auch BGH NStZ-RR 1998, 18 ).

Vorinstanz: LG Gießen, vom 11.03.2005