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BGH - Entscheidung vom 10.02.2005

IX ZR 220/01

Normen:
ZPO § 287

BGH, Beschluß vom 10.02.2005 - Aktenzeichen IX ZR 220/01

DRsp Nr. 2005/3255

Anforderungen an die Darlegung eines Schadens bei Beratungsfehlern

Normenkette:

ZPO § 287 ;

Gründe:

Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).

Die Ausführungen des Berufungsgerichts, die Klägerin habe einen durch die Börsenumsatz- und Gesellschaftssteuer verursachten Schaden nicht substantiiert dargelegt, sind rechtlich nicht zu beanstanden und werden von der Revision auch nicht angegriffen. Die Klägerin hat zu der zwischen den Parteien umstrittenen Frage, wann die Gewerbesteuer 1994 im Sinne der Bestimmung in II. § 10 des notariellen Vertrages vom 13. November 1994 "entstanden" ist, nicht schlüssig vorgetragen, daß die Parteien übereinstimmend von einer - quantitativ näher bestimmten - bilanziellen Betrachtung ausgegangen sind; zu einem entsprechenden Parteiwillen hat sie zudem keinen Beweis angetreten. Die gemäß § 18 GewStG erst Ende des Jahres 1994 entstandene Steuerforderung wird daher von der genannten Vertragsklausel nicht erfaßt.

Vorinstanz: OLG München, vom 14.05.2001