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BGH - Entscheidung vom 28.04.2005

VII ZR 283/04

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 28.04.2005 - Aktenzeichen VII ZR 283/04

DRsp Nr. 2005/6697

Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde

Die Zulassung der Revision ist mangels Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Rechtsfragen nicht geboten, wenn diese nur die Hilfsbegründung des angefochtenen Urteils betreffen und daher nicht entscheidungserheblich sind.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 22. September 2004 wird zurückgewiesen.

Die zu § 47 ZPO aufgeworfenen Rechtsfragen veranlassen die Zulassung der Revision schon deshalb nicht, da sie nur die Hilfsbegründung des angefochtenen Urteils betreffen und daher nicht entscheidungserheblich sind. Gegen die auf die Auslegung des Ablehnungsgesuchs gestützte Hauptbegründung ist ein Zulassungsgrund i.S.d. § 543 Abs. 2 ZPO nicht dargetan und nicht gegeben. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO ).

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Gegenstandswert: 6.779,95 EUR

Vorinstanz: OLG Köln, vom 22.09.2004