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BGH - Entscheidung vom 15.06.2005

IV ZR 238/04

Normen:
ZPO § 114

BGH, Beschluß vom 15.06.2005 - Aktenzeichen IV ZR 238/04

DRsp Nr. 2005/10458

Anforderungen an die Begründung der Ablehnung der Prozesskostenhilfe

Die weitergehende Begründung eines Beschlusses, in dem in der Revisionsinstanz ein Antrag auf Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht abgelehnt wird, ist nicht erforderlich.

Normenkette:

ZPO § 114 ;

Gründe:

Mit Beschluß vom 16. März 2005 hat der Senat den Antrag des Klägers auf Prozeßkostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts vom 17. September 2004 mangels Erfolgsaussicht abgelehnt.

Die dagegen vom Kläger erhobene Gegenvorstellung bietet dem Senat keine Veranlassung, diese Entscheidung zu ändern. Eine weitergehende Begründung eines Beschlusses, in dem in der Revisionsinstanz ein Antrag auf Prozeßkostenhilfe mangels Erfolgsaussicht abgelehnt wird, ist nicht erforderlich (BVerfG NJW 1998, 3484 ).