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BGH - Entscheidung vom 07.06.2005

3 StR 145/05

Normen:
StGB § 39

BGH, Beschluß vom 07.06.2005 - Aktenzeichen 3 StR 145/05

DRsp Nr. 2005/10802

Abweichung von § 39 StGB bei Härteausgleich

Die Durchführung eines Härteausgleichs rechtfertigt ein Abweichen von § 39 StGB .

Normenkette:

StGB § 39 ;

Gründe:

Die Änderung des Schuldspruchs zwingt hier nicht zur Aufhebung der Strafaussprüche.

Die gegen den Angeklagten E. verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren, acht Monaten und zwei Wochen, die wegen des vorgenommenen Härteausgleichs, auch soweit sie nach Wochen bemessen ist, mit § 39 StGB in Einklang steht, ist angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO (zu dessen Anwendbarkeit vgl. Senat StV 2005, 75 zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).

Die gegen die Angeklagten El. (zwei Jahre und sechs Monate), D. (zwei Jahre und drei Monate) und S. (zwei Jahre und drei Monate) verhängten Jugendstrafen können ebenfalls bestehen bleiben. Die Jugendkammer hat wegen der Schwere der Schuld der Angeklagten jeweils Jugendstrafe für erforderlich gehalten (§ 17 Abs. 2 2. Alt. JGG ) und dabei die tateinheitliche Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 , § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB ) berücksichtigt. Angesichts des verbleibenden Verbrechens des schweren Raubes (§ 249 Abs. 1 , § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB ) kann der Senat ausschließen, daß die Jugendkammer ohne zusätzliche Berücksichtigung des im Vergleich dazu minder schweren Vergehens, das nach den Feststellungen zudem durch Verabreichung nur eines Fußtrittes verwirklicht wurde, bei der Rechtsfolgenwahl eine andere Entscheidung getroffen hätte. Da die Jugendkammer die gefährliche Körperverletzung bei den konkreten Strafzumessungen nicht angeführt hat, kann der Senat ferner ausschließen, daß die Höhe der Jugendstrafen jeweils auf der tateinheitlichen Verurteilung beruht.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils in dem nach der Beschränkung der Strafverfolgung verbleibenden Umfang keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO ).

In Anbetracht des nur geringfügigen Erfolgs der Rechtsmittel ist die Belastung der Angeklagten mit den gesamten Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens nicht unbillig (§ 473 Abs. 4 StPO ).

Vorinstanz: LG Oldenburg, vom 21.12.2004