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BGH - Entscheidung vom 24.11.2005

1 StR 169/05

Normen:
StPO § 354 Abs. 1b

BGH, Beschluß vom 24.11.2005 - Aktenzeichen 1 StR 169/05

DRsp Nr. 2005/21675

Absehen von einer Zurückverweisung ins Beschlussverfahren

Statt einer Zurückverweisung in das Beschlussverfahren kann eine "normale" Zurückverweisung erfolgen, wenn vor dem Gericht, an das zurückverwiesen wird, ein weiteres Verfahren gegen den Angeklagten anhängig ist.

Normenkette:

StPO § 354 Abs. 1b ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung (Einzelstrafe: zwei Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe) und wegen versuchten Betrugs (Einzelstrafe: zwei Jahre Freiheitsstrafe) unter Einbeziehung der Einzelstrafe aus einem Urteil des Landgerichts vom 2. September 2002 wegen Brandstiftung (Einzelstrafe: zwei Jahre Freiheitsstrafe), Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung (Einzelstrafe: zwei Jahre Freiheitsstrafe) sowie wegen versuchten Betrugs in drei Fällen (Einzelstrafen: ein Jahr und drei Monate, vier Monate sowie ein Jahr und sechs Monate Freiheitsstrafe) zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision greift der Angeklagte das Urteil zwar umfassend an, wendet sich aber insbesondere gegen seine Verurteilung wegen Brandstiftung.

Ob die erneute Verurteilung des Angeklagten wegen Brandstiftung - er war inzwischen Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer der betroffenen GmbH & Co. KG bzw. der Komplementär-GmbH - hätte Bestand haben können, erscheint zweifelhaft. Allerdings käme im Falle der Aufhebung und Zurückverweisung der Sache bei entsprechender Vermögenslage der GmbH & Co. KG bzw. der Komplementär-GmbH (Betroffenheit des Stammkapitals durch die Tat - Inbrandsetzung eines Firmengebäudes -) eine Verurteilung wegen Untreue gemäß § 266 Abs. 1 StGB in Betracht. Die damalige wirtschaftliche Situation aufzuklären hätte - wenn dies überhaupt noch möglich gewesen wäre - eines erheblichen Aufwands und einiger Zeit bedurft. Aus prozessökonomischen Gründen und zur Verfahrensbeschleunigung ist es deshalb angemessen, das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs der Brandstiftung gemäß § 154 Abs. 2 StPO einzustellen.

Mit der Teileinstellung entfällt die für die Brandstiftung verhängte Einzelstrafe. Dies entzieht auch der Gesamtstrafe die Grundlage.

Die weitergehende Revision ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Senat sieht davon ab, die Sache gemäß § 354 Abs. 1b StPO ins Beschlussverfahren nach §§ 460 , 462 StPO zu verweisen. Beim Landgericht Hechingen ist ein weiteres Verfahren gegen den Angeklagten anhängig, bei einer anderen Strafkammer, als der, die dieses Verfahren betrieben hat. Über die Eröffnung des Verfahrens ist bereits entschieden. Die Terminierung der Hauptverhandlung steht an. Im Falle einer Verurteilung wäre die dann zu erwartende Strafe mit allen anderen oben genannten Einzelstrafen gesamtstrafenfähig. Es erscheint deshalb sinnvoll, dass in diesem neuen Verfahren - u.U. nach Übernahme des zurückverwiesenen Verfahrens - einheitlich über die insgesamt zu bildende neue Gesamtstrafe entschieden wird.

Vorinstanz: LG Hechingen, vom 20.01.2005