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BGH - Entscheidung vom 13.09.2005

VIII ZA 13/05

Normen:
ZPO § 78b

BGH, Beschluß vom 13.09.2005 - Aktenzeichen VIII ZA 13/05

DRsp Nr. 2005/15977

Ablehnung der Beiordnung eines Notanwalts mangels Erfolgsaussicht

Normenkette:

ZPO § 78b ;

Gründe:

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint aussichtslos (§ 78 b ZPO ). Die Beklagte beabsichtigt, ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt/Main vom 29. Juni 2005 einzulegen, mit dem das Landgericht die Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen hat. Dieser Beschluss ist gemäß § 522 Abs. 3 ZPO nicht anfechtbar.