BGH, Beschluß vom 13.09.2005 - Aktenzeichen VIII ZA 13/05
DRsp Nr. 2005/15977
Ablehnung der Beiordnung eines Notanwalts mangels Erfolgsaussicht
Gründe:
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint aussichtslos (§ 78 b ZPO ). Die Beklagte beabsichtigt, ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt/Main vom 29. Juni 2005 einzulegen, mit dem das Landgericht die Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen hat. Dieser Beschluss ist gemäß § 522 Abs. 3 ZPO nicht anfechtbar.
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