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BGH - Entscheidung vom 10.02.2005

VIII ZB 10/05

Normen:
ZPO § 570 Abs. 3 § 575 Abs. 5

Fundstellen:
WuM 2005, 263

BGH, Beschluß vom 10.02.2005 - Aktenzeichen VIII ZB 10/05

DRsp Nr. 2005/3989

Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung eines Urteils bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Berufung mangels Darlegung von Nachteilen

Normenkette:

ZPO § 570 Abs. 3 § 575 Abs. 5 ;

Gründe:

I. Der Beklagte ist vom Amtsgericht Köln zur Zahlung von 1.599,79 EUR verurteilt worden. Seine dagegen eigenhändig eingelegte Berufung hat das Landgericht Köln mit Beschluß vom 20. Dezember 2004 als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschuß wendet sich der Beklagte mit einem von ihm als Einspruch bezeichneten Schreiben vom 5. Januar 2005.

Mit einem weiteren Schreiben vom 8. Februar 2005 hat er beantragt, die Vollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts auszusetzen.

II. Der Antrag des Beklagten, die Vollziehung des amtsgerichtlichen Urteils bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde auszusetzen (§§ 575 Abs. 5 , 570 Abs. 3 ZPO ), ist nicht begründet. Der Beklagte hat nicht dargetan, daß ihm durch die Vollstreckung des Urteils größere Nachteile drohen als der Klägerin durch eine Aufschiebung dieser Maßnahme (vgl. BGH, Beschluß vom 21. März 2002 - IX ZB 48/02, NJW 2002, 1658 f.; Senat, Beschluß vom 6. August 2003 - VIII ZR 77/03, WuM 2003, 509).

Vorinstanz: AG Köln, vom 01.09.2004
Fundstellen
WuM 2005, 263