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BAG - Entscheidung vom 17.11.2005

6 AZR 188/05

Normen:
Tarifvertrag über einen sozialverträglichen Personalabbau im Bereich des Bundesministers der Verteidigung (TV svAbbau BM Verteidg., vom 30. November 1991) § 5 Abs. 1 § 6 Abs. 4, Abs. 1, Protokollnotiz Nr. 2 zu Abs. 1, 2 § 2 Abs. 4, 5 § 1

Fundstellen:
NZA 2006, 880

BAG, Urteil vom 17.11.2005 - Aktenzeichen 6 AZR 188/05

DRsp Nr. 2006/10954

Tarifliche Zulage bei wesentlicher Verminderung der Arbeitszeit infolge eines Beschäftigungswechsels im Bereich Verteidigungsministeriums

Orientierungssätze:1. Nach § 6 Abs. 1 TV svAbbau BM Verteidg. erhält der Arbeitnehmer eine Zulage, dessen Arbeitszeit durch den Wechsel der Beschäftigung wesentlich vermindert wird. Nach Protokollnotiz Nr. 2 zu § 6 Abs. 1 TV svAbbau BM Verteidg. ist die Verminderung einer Arbeitszeit wesentlich, wenn die über 174 Stunden hinausgehenden Stunden um mehr als 26 Stunden absinken.2. Bei der maßgeblichen Vergleichsgröße kommt es nicht auf die Monatsarbeitszeit an, die bei dem Arbeitgeber unter Vollauslastung und Vollbesetzung zur Ermittlung eines Personalschlüssels zugrunde gelegt wurde.3. Für eine Vergleichsberechnung kann eine später auf Grund einer Dienstvereinbarung eingetretene weitere Verkürzung der Arbeitszeit nicht herangezogen werden. Nach § 6 Abs. 1 TV svAbbau BM Verteidg. muss eine unmittelbare Ursächlichkeit zwischen Wechsel der Beschäftigung und Verkürzung der Arbeitszeit vorliegen. Spätere Umstrukturierungen und Verringerungen der Arbeitszeit haben auf eine Verdienstsicherung nach § 6 TV svAbbau BM Verteidg. keinen Einfluss mehr.

Normenkette:

Tarifvertrag über einen sozialverträglichen Personalabbau im Bereich des Bundesministers der Verteidigung (TV svAbbau BM Verteidg., vom 30. November 1991) § 5 Abs. 1 § 6 Abs. 4, Abs. 1, Protokollnotiz Nr. 2 zu Abs. 1, 2 § 2 Abs. 4, 5 § 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten Lohnsicherung.

Der Kläger ist seit dem 22. Januar 1979 bei der Beklagten im Bereich des Bundesministers der Verteidigung in der Standortverwaltung L beschäftigt. Nach Ziff. 2 des Arbeitsvertrags der Parteien bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Mantel-Tarifvertrag für Arbeiter des Bundes (MTB II) und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen. Der Kläger war bei dem J als Diensthundeführer eingestellt. Diese Tätigkeit übte der Kläger bis zum 30. September 1997 aus. Er bezog dabei zuletzt eine Vergütung gemäß Lohngruppe 4 a des AT/MTB II. Die monatliche Arbeitszeit betrug 293 Stunden.

Der Kläger wurde ab dem 1. Oktober 1997 auf seinen Antrag vom 5. September 1996 auf einen Dienstposten als Feuerwehrtruppmann C bei der Fliegerhorstfeuerwehr umgesetzt. Für die Dauer der Ausbildung vom 1. Oktober 1997 bis April 1998 erhielt der Kläger Urlaubslohn, bezogen auf seine bisherige Tätigkeit als Diensthundeführer. Der Kläger bezieht nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung zum Feuerwehrtruppmann seit dem 18. Mai 1998 Vergütung gemäß der Lohngruppe 5 SV 2 a MTArb. Bei der Beklagten wurde schon vor Aufnahme der Tätigkeit eines Feuerwehrmanns durch den Kläger für Feuerwehrmänner unter Vollauslastung und Vollbesetzung eine Monatsarbeitszeit von 261 Stunden zugrunde gelegt. Da eine Vollbesetzung aber nie erreicht wurde, betrug die tatsächliche Arbeitszeit der Feuerwehrmänner schon vor 1998 immer über 261 Stunden. Im Jahr 1997 lag die durchschnittliche Arbeitszeit eines Feuerwehrmanns zwischen 270 und 275 Stunden monatlich. In der Zeit vom 1. Januar 1998 bis zum 30. November 1998 lag die durchschnittliche monatliche Arbeitszeit für Feuerwehrleute bei 272,96 Stunden. Ab dem 1. Dezember 1998 trat eine Dienstvereinbarung zur Arbeitszeit in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt lag die durchschnittliche Arbeitszeit eines Feuerwehrmanns bei ca. 246 Stunden monatlich.

Der Kläger leistete im Zeitraum von Juni 1998 bis Mai 1999 tatsächlich folgende Stunden:

Juni 1998 323 Stunden

Juli 1998 296 Stunden

August 1998 312 Stunden

September 1998 274 Stunden

Oktober 1998 310 Stunden

November 1998 277 Stunden

Dezember 1998 248 Stunden

Januar 1999 250 Stunden

Februar 1999 209 Stunden

März 1999 240 Stunden

April 1999 262 Stunden

Mai 1999 301 Stunden

Mit Schreiben vom 16. März 2000 verlangte der Kläger von der Beklagten Lohnsicherung. In dem Tarifvertrag über einen sozialverträglichen Personalabbau im Bereich des Bundesministers der Verteidigung vom 30. November 1991 (TV svAbbau BM Verteidg.) heißt es:

"§ 1 Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt für die im Geschäftsbereich des Bundesminister der Verteidigung beschäftigten

...

b) Arbeiter, die unter den Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) fallen, deren Arbeitsplätze in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 2000 aus Anlaß der Verringerung der Bundeswehr durch Auflösung oder Verkleinerung von Dienststellen einschließlich damit verbundener Umgliederung oder Verlegung wegfallen.

...

§ 2 Arbeitsplatzsicherung

...

(4) In erster Linie ist dem Arbeitnehmer ein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz im Bundesdienst zu sichern. Ein Arbeitsplatz ist gleichwertig, wenn sich durch die neue Tätigkeit die bisherige Eingruppierung/Einreihung nicht ändert und der Arbeitnehmer in der neuen Tätigkeit vollbeschäftigt bzw. im bisherigen Umfang nicht voll beschäftigt bleibt. Bei Sicherung gilt - vorbehaltlich einer Abweichung im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer - folgende Reihenfolge:

a) Arbeitsplatz bei einer Dienststelle des Bundesministers der Verteidigung an demselben Ort oder in dessen Einzugsgebiet,

b) Arbeitsplatz bei einer Dienststelle des Bundesministers der Verteidigung an einem anderen Ort oder bei einer anderen Bundesdienststelle an demselben Ort oder in dessen Einzugsgebiet,

c) Arbeitsplatz bei einer anderen Bundesdienststelle an einem anderen Ort.

Steht ein gleichwertiger Arbeitsplatz nicht zur Verfügung, soll der Arbeitnehmer entsprechend fortgebildet oder umgeschult werden, wenn ihm dadurch ein gleichwertiger Arbeitsplatz im Bundesdienst zur Verfügung gestellt werden kann. (5) Kann dem Arbeitnehmer kein gleichwertiger Arbeitsplatz (Absatz 4) gesichert werden, hat sich der Arbeitgeber zu bemühen, ihm einen anderen Arbeitsplatz im Bundesgebiet anzubieten. Absatz 4 Unterabs. 2 und 3 gilt entsprechend.

...

§ 5 Vergütungs- und Lohnsicherung

(1) Ergibt sich in den Fällen des § 2 Abs. 4 und 5 eine Minderung der Vergütung/des Lohnes, ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer die Vergütung/den Lohn auf der Grundlage des Sicherungsbetrages (Absatz 2) zu wahren.

...

§ 6 Ergänzung der Vergütungs- und Lohnsicherung

(1) Der Arbeitnehmer, der bis zu dem in § 5 Abs. 3 Unterabs. 2 genannten Tag mindestens ein Jahr ununterbrochen im Feuerwehr- oder Wachdienst beschäftigt und nach

...

Nr. 7 Abs. 3 SR 2 a des Abschnitts A der Anlage 2 MTArb (Arbeiter) ...

vergütet/entlohnt worden ist und dessen Arbeitszeit durch den Wechsel der Beschäftigung wesentlich vermindert wird, erhält - ggf. neben der Vergütungssicherung/Lohnsicherung nach § 5 - eine Zulage in Höhe

...

bei Arbeitern:

des auf die weggefallene Mehrarbeit entfallenden anteiligen Monatstabellenlohnes.

...

(4) Auf die Zulagen werden

...

bei Arbeitern:

Einkommensverbesserungen infolge Aufsteigen in eine höhere Lohnstufe oder Einreihung in eine höhere Lohngruppe sowie der in demselben Kalendermonat gezahlte Lohn für Überstunden - abzüglich des Zeitzuschlags nach § 27 Abs. 1 Buchst. a MTArb -, Arbeitsbereitschaft und Rufbereitschaft sowie der anteilige Monatstabellenlohn, der sich aus einer nach dem in § 5 Abs. 3 Unterabs. 2 genannten Tag eingetretenen Verlängerung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ergibt, angerechnet. ...

...

Protokollnotizen zu Absatz 1:

...

2. Die Verminderung der Arbeitszeit ist wesentlich, wenn die über 174 Stunden hinausgehenden Stunden um mehr als 26 Stunden absinken."

Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 23. März 2000 die Gewährung einer Lohnsicherung ab.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe für die Zeit von Oktober 1999 bis August 2001 gegen die Beklagte einen Anspruch auf Lohnsicherung nach dem TV svAbbau BM Verteidg. Seine bisherige Arbeitszeit als Diensthundeführer von 293 Stunden monatlich sei durch den Wechsel der Beschäftigung wesentlich vermindert worden. Die dienstplanmäßige Arbeitszeit eines Feuerwehrmanns habe nur 261 Stunden pro Monat betragen. Zwar habe er tatsächlich von Juni 1998 bis November 1998 erheblich mehr Stunden geleistet, dies habe aber daran gelegen, dass zu wenig Personal vorhanden gewesen sei und durch die Beklagte Überstunden angeordnet worden seien. Ab Oktober 1999 habe er folgende Arbeitszeiten erbracht:

Oktober 1999 242 Stunden

November 1999 252 Stunden

Dezember 1999 256 Stunden

Januar 2000 243 Stunden

Februar 2000 238 Stunden

März 2000 238 Stunden

April 2000 233 Stunden

Mai 2000 260 Stunden

Juni 2000 217 Stunden

Juli 2000 206 Stunden

August 2000 252 Stunden

September 2000 210 Stunden

Oktober 2000 209 Stunden

November 2000 277 Stunden

Dezember 2000 251 Stunden

Januar 2001 242 Stunden

Februar 2001 219 Stunden

März 2001 260 Stunden

April 2001 232 Stunden

Mai 2001 244 Stunden

Juni 2001 211 Stunden

Juli 2001 247 Stunden

August 2001 247 Stunden

Demnach ergebe sich für alle Monate, in denen er weniger als 261 Stunden gearbeitet habe, eine Zulage von 656,89 DM brutto. Für den Monat November 2000 betrage die Zulage 16 Stunden x 21,19 DM = 339,04 DM. Allerdings sei ab Mai 1999 und ab August 2000 die tarifliche Zulage jeweils um ein Viertel zu kürzen, so dass sich ab Oktober 1999 eine monatliche Zulage von 492,72 DM und ab August 2000 eine monatliche Zulage von 328,45 DM ergebe. Die Zulage für November 2000 vermindere sich auf 169,52 DM.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.620,86 Euro brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu bezahlen.

Hilfsweise:

Die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.831,77 Euro brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu bezahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Ansicht vertreten, dem Kläger stehe eine Zulage weder dem Grunde noch der Höhe nach zu. Ein Absinken der Stundenzahl sei gerade durch den Beschäftigungswechsel nicht eingetreten. Es sei von der tatsächlichen Arbeitszeit des Klägers auszugehen. Vom 1. Januar 1998 bis zum 30. November 1998 habe die durchschnittliche Arbeitszeit aller Feuerwehrleute bei 272,96 Stunden dienstplanmäßig gelegen. Von Juni 1998 bis November 1998 habe die durchschnittliche Arbeitszeit des Klägers dienstplanmäßig 280,16 Stunden und tatsächlich 298,66 Stunden betragen. Dass sich die Arbeitszeit des Klägers ab Dezember 1998 verringert habe, liege am In-Kraft-Treten einer Dienstvereinbarung auf Grund eines Erlasses vom 29. Oktober 1998 und stehe in keinem Zusammenhang mit der Umsetzung des Klägers.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision des Klägers zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Zu Recht haben die Vorinstanzen die Klage als unbegründet abgewiesen.

Der Kläger hat keinen tariflichen Anspruch auf Lohnsicherung. Hierbei kann es dahinstehen, ob der Geltungsbereich des TV svAbbau BM Verteidg. überhaupt eröffnet ist. Nach § 6 Abs. 1 TV svAbbau BM Verteidg. erhält der Arbeitnehmer eine Zulage, dessen Arbeitszeit durch den Wechsel der Beschäftigung wesentlich vermindert wird. Dies ist vorliegend nicht gegeben. Die Arbeitszeit des Klägers ist durch den Wechsel der Beschäftigung des Klägers vom Diensthundeführer zum Feuerwehrtruppmann C im Sinne der Tarifbestimmung nicht wesentlich vermindert, da die über 174 Stunden hinausgehenden Stunden bei der Tätigkeit als Feuerwehrtruppmann C nicht um mehr als 26 Stunden abgesunken sind (§ 6 Abs. 1 TV svAbbau BM Verteidg. iVm. Protokollnotiz Nr. 2 zu Abs. 1).

1. Bei der maßgeblichen Vergleichsgröße kommt es nicht auf die Monatsarbeitszeit von 261 Stunden an, die bei der Beklagten schon vor Aufnahme der Tätigkeit eines Feuerwehrmanns durch den Kläger für Feuerwehrmänner unter Vollauslastung und Vollbesetzung zugrunde gelegt wurde. Diese ist nur Berechnungsgröße für deren Personalschlüssel. Für die konkrete Arbeitsverpflichtung des Klägers oder die Arbeitsverpflichtung allgemein für Feuerwehrmänner ist sie ohne Bedeutung. Die Arbeitsverpflichtung des Klägers oder allgemein der Feuerwehrmänner ergibt sich allein aus den zugrunde zu legenden Dienst-/Schichtplänen.

2. Zu Recht ist deshalb das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, dass der Wortlaut der Tarifbestimmung, von dem bei der Tarifauslegung grundsätzlich auszugehen ist (st. Rspr. des BAG, vgl. 28. Mai 1998 - 6 AZR 349/96 - AP BGB § 611 Bühnenengagementsvertrag Nr. 52 = EzA TVG § 4 Bühnen Nr. 5, zu II 2 a der Gründe; 26. April 2001 - 6 AZR 2/00 - AP TVG § 4 Rationalisierungsschutz Nr. 37, zu 1 a der Gründe; 29. August 2001 - 4 AZR 337/00 - BAGE 99, 24 , 28; 22. Oktober 2002 - 3 AZR 664/01 - AP TVG § 1 Auslegung Nr. 185, zu II 1 a der Gründe), es bereits nahe legt, die Frage der Verminderung der Arbeitszeit allein nach dem Vergleich der individuellen Arbeitszeit des Klägers als Diensthundeführer mit derjenigen als Feuerwehrtruppmann C zu bestimmen. Dies folgt aus dem Gebrauch des Wortes "dessen". Nach dem für die Auslegung heranzuziehenden allgemeinen Sprachgebrauch wird damit nicht eine abstrakte, allgemein gültige Arbeitszeit angesprochen, sondern auf die konkrete Arbeitszeit des betroffenen Arbeitnehmers abgestellt. Dies ergibt auch der Sinn und Zweck der Tarifbestimmung, die darauf abzielt, den Arbeitnehmer so zu stellen, wie er stünde, wenn kein Wechsel der Beschäftigung eingetreten wäre. Diese Auslegung wird auch durch den Gesamtzusammenhang der Tarifbestimmung mit § 6 Abs. 4 TV svAbbau BM Verteidg. bestätigt. Danach sind bei Arbeitern auf die Zulagen anzurechnen Einkommensverbesserungen infolge Aufsteigens in eine höhere Lohnstufe oder Einreihung in eine höhere Lohngruppe sowie der in demselben Kalendermonat gezahlte Lohn für Überstunden, Arbeitsbereitschaft und Rufbereitschaft. Daraus ergibt sich das Regelungsziel der Tarifvertragsparteien, auch Lohn für Überstunden, damit Zufälligkeiten im Monatsablauf, auf eine etwa zu beanspruchende Zulage nach § 6 Abs. 1 TV svAbbau BM Verteidg. anzurechnen. Der Sachvortrag der Parteien zur Arbeitszeit des Klägers von Juni 1998 bis einschließlich Mai 1999 ist unstreitig. Bei einem Vergleich der vom Kläger als Diensthundeführer geleisteten Arbeitszeit von monatlich 293 Stunden mit der von ihm tatsächlich ab Juni 1998 bis einschließlich November 1998 geleisteten Arbeitszeit als Feuerwehrtruppmann C ist in keinem Fall davon auszugehen, dass eine Verminderung der Arbeitszeit gemäß dem Umfang nach der Protokollnotiz Nr. 2 zu § 6 Abs. 1 TV svAbbau BM Verteidg. vorlag.

3. Auch dann, wenn nicht auf die individuelle Arbeitszeit des Klägers, sondern auf eine regelmäßige oder betriebsübliche Arbeitszeit der Feuerwehrmänner abzustellen wäre, ergäbe sich nichts anderes. Bezüglich der dienstplanmäßig zu erbringenden Arbeitszeit als Feuerwehrtruppmann C liegen bindende Feststellungen des Landesarbeitsgerichts vor. Im Jahr 1997 lag die durchschnittliche Arbeitszeit eines Feuerwehrmanns zwischen 270 und 275 Stunden monatlich. In der Zeit vom 1. Januar 1998 bis zum 30. November 1998 lag die durchschnittliche monatliche Arbeitszeit für Feuerwehrleute bei 272,96 Stunden. Nach diesen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts, die vom Revisionsführer nicht angegriffen und damit für das Revisionsgericht bindend sind, hat die durchschnittliche Arbeitszeit eines Feuerwehrtruppmanns die bisherige Arbeitszeit des Klägers als Diensthundeführer in Höhe von 293 Stunden monatlich nicht um mehr als 26 Stunden iSv. Protokollnotiz Nr. 2 § 6 Abs. 1 TV svAbbau BM Verteidg. unterschritten.

4. Bei der Vergleichsberechnung kann die ab Dezember 1998 in Kraft getretene Dienstvereinbarung über die Arbeitszeit im feuerwehrtechnischen Dienst in den Bundeswehrfeuerwehren nicht herangezogen werden. Die in dieser Dienstvereinbarung enthaltene weitere Verkürzung der Arbeitszeit ist nicht "durch den Wechsel der Beschäftigung" iSv. § 6 Abs. 1 TV svAbbau BM Verteidg. erfolgt. Die Verminderung der Arbeitszeit ab Dezember 1998 steht in keinem unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang mit der Umsetzung des Klägers zur Feuerwehr mit Wirkung zum 1. Oktober 1997. Mit der Verwendung des Wortes "durch" spricht jedoch der Tarifwortlaut von § 6 Abs. 1 TV svAbbau BM Verteidg. dafür, dass eine unmittelbare Ursächlichkeit zwischen Verkürzung der Arbeitszeit und Wechsel der Beschäftigung vorliegen muss (vgl. die Anwendungsbeispiele in Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl. Band 2 S. 884 Stichwort: durch I 2 der Erläuterung). Der Wechsel der Beschäftigung selbst muss die Ursache sein; es genügt nicht, dass die Reduzierung ohne den Wechsel nicht eingetreten wäre. Spätere Umstrukturierungen und nicht unmittelbar mit dem Wechsel zusammenhängende Verringerungen der Arbeitszeit haben auf eine Verdienstsicherung nach § 6 TV svAbbau BM Verteidg. keinen Einfluss mehr. Für eine von dieser Wortlautinterpretation abweichende Auslegung gibt es keine Anhaltspunkte.

Hinweise:

Branchenspezifische Problematik: Öffentlicher Dienst

Besonderer Interessentenkreis: Öffentlicher Dienst

Vorinstanz: LAG München, vom 10.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 727/03
Vorinstanz: ArbG Augsburg, vom 14.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 4235/00
Fundstellen
NZA 2006, 880