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BAG - Entscheidung vom 19.04.2005

9 AZR 188/04

Normen:
BGB § 133 § 157 § 241 § 242
EStG § 8 Abs. 2

Fundstellen:
BFH/NV Beilage 2005, 429
DB 2005, 1691

BAG, Teilurteil vom 19.04.2005 - Aktenzeichen 9 AZR 188/04

DRsp Nr. 2006/18925

Auskunft; Dienstfahrzeug; Privatnutzung; Kfz-Kosten

Normenkette:

BGB § 133 § 157 § 241 § 242 ; EStG § 8 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Auskunft über die Kosten des vom Kläger benutzten Dienstfahrzeugs.

Die Beklagte vertreibt bundesweit Befestigungselemente über Außendienstmitarbeiter. Hierfür unterhält sie ua. einen Fahrzeugpark mit etwa 100 Personenkraftwagen. Der Kläger war seit 1992 bei ihr als Reisender beschäftigt. Ihm stand ein Dienstfahrzeug auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Die Beklagte ermittelte den geldwerten Vorteil der Privatnutzung von Anfang an nach der so genannten 1 %-Regelung. Der steuerliche Ansatz betrug beispielhaft im Mai 1992 100,33 DM, im November 2001 407,00 DM.

Der Kläger wird vom Finanzamt P zur Einkommenssteuer veranlagt. Der Kläger machte der Finanzverwaltung für die Jahre 2000 und 2001 gegenüber geltend, der der Lohnsteuer zugrunde gelegte Privatnutzungsanteil sei zu hoch bemessen, weil er das Dienstfahrzeug privat nur in geringem Umfang nutze. Dem Kläger wurde daraufhin anheim gestellt, ein Fahrtenbuch einzureichen sowie eine Aufstellung der Beklagten über die das Dienstfahrzeug betreffenden Kosten. Die Beklagte lehnte ab, eine entsprechende Bescheinigung zu erstellen.

Mit der im März 2003 erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, die Beklagte sei aus arbeitsvertraglicher Nebenpflicht gehalten, ihm die gewünschte Auskunft zu erteilen. Da er steuerrechtlich befugt sei, den geldwerten Vorteil der Privatnutzung individuell zu berechnen, müsse ihm die Beklagte die erforderliche Auskunft erteilen. Sein Steuererstattungsanspruch belaufe sich auf rund 1.000,00 Euro jährlich. Angesichts seines monatlichen Nettoentgelts von knapp 1.000,00 Euro sei das ein erheblicher Betrag, während es der Beklagten unschwer möglich sei, ihm hierzu zu verhelfen.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

1. ihm Auskunft darüber zu erteilen, welche Kosten im Kalenderjahr 2000 für das ihm zur Verfügung gestellte Dienstfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen R 0 sowie im Kalenderjahr 2001 für das vorgenannte Fahrzeug und das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen R 4 entstanden sind, insbesondere zur Höhe der

- Kfz-Steuer

- Kfz-Versicherung

- Unterhaltskosten (Treibstoffe)

- Reparaturkosten

- Pflegekosten

- Abschreibungskosten bzw. Leasingraten

2. erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides statt zu versichern.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat im Wesentlichen geltend gemacht, einer Auskunftspflicht stehe die arbeitsvertraglich vereinbarte Bemessung nach der sog. 1 %-Regelung entgegen. Jedenfalls schulde sie keine Auskunft, weil deren Erteilung mit einem erheblichen Mehraufwand verbunden sei.

Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger die vom Landesarbeitsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der er seinen erstinstanzlichen Klageantrag weiter verfolgt. Die Beklagte hat mit ihrer Revisionserwiderung die Niederschrift der öffentlichen Sitzung des Arbeitsgerichts Herne vom 8. März 2005 vorgelegt. Gegenstand war der zwischen den Parteien geführte Kündigungsschutzrechtsstreit. Die Parteien haben diesen Rechtsstreit durch einen Beendigungsvergleich erledigt. Danach ist das Arbeitsverhältnis zum 30. November 2004 beendet worden. In dem Vergleich heißt es in Ziffer 4:

"Damit sind sämtliche wechselseitigen finanziellen Ansprüche der Parteien aus und im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung, gleich aus welchem Rechtsgrund, seien sie bekannt oder unbekannt, sowie der vorliegende Rechtsstreit erledigt. Weiterhin erledigt ist damit das Verfahren Arbeitsgericht Herne - 2 Ca 2699/04 -."

Außerdem heißt es im Sitzungsprotokoll:

"Den Parteivertretern wurde mitgeteilt, dass der Streitwert für das Verfahren im Allgemeinen 5.400,-- und für den Vergleich 12.600,-- ausmacht. Bei der Bemessung des Streitwertes für den Vergleich hat das Gericht den mitverglichenen Beschäftigungsanspruch aus dem Verfahren Arbeitsgericht Herne, 2 Ca 2838/02, mit zwei Bruttomonatsgehältern = 3.600,-- und den vom Kläger geltend gemachten vermeintlichen Urlaubsanspruch im Umfang von 51 Arbeitstagen mit weiteren zwei Bruttomonatsgehältern = 3.600,-- bewertet."

Die Beklagte meint, von der allgemeinen Erledigungsklausel werde auch der vorliegende Rechtsstreit erfasst, da der Auskunftsanspruch im Ergebnis auf einen finanziellen Vorteil gerichtet sei.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet. Der Kläger hat Anspruch gegen die Beklagte auf Erteilung der im Klageantrag zu 1 im Einzelnen aufgeführten Kraftfahrzeugdaten. Hin sichtlich des Antrags zu 2 - Abgabe der eidesstattlichen Versicherung - ist der Rechtsstreit an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen.

I. Dem erhobenen Anspruch steht entgegen der Auffassung der Beklagten der in dem Kündigungsschutzrechtsstreit geschlossene Vergleich nicht entgegen.

1. Der Senat kann den Vergleich selbst auslegen. Hierfür kommt es nicht darauf an, ob Prozessvergleiche regelmäßig sog. typische Verträge sind, die wie Rechtsnormen auszulegen sind, oder ob es sich um nichttypische Verträge handelt, deren Auslegung grundsätzlich dem Tatsachengericht obliegt. Eine Rückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht, um den Parteien Gelegenheit zu weiterem tatsächlichen Vorbringen zu geben, ist nicht erforderlich. Die Beklagte stützt ihre Auffassung von der vermeintlichen Erledigung des Rechtsstreits durch den Prozessvergleich allein auf dessen Wortlaut.

2. Der für die Auslegung maßgebliche Wortlaut (§§ 133 , 157 BGB ) rechtfertigt die Auffassung der Beklagten nicht. Die Erledigungsklausel erfasst alle "finanziellen" Ansprüche der Parteien. Der Begriff "finanzielle" Ansprüche bezieht sich ersichtlich auf wechselseitige Zahlungsansprüche der Parteien. Der geltend gemachte Auskunftsanspruch ist zwar "vermögensrechtlich" iSd. Gebührenrechts; er bereitet aber keinen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte vor, sondern soll der Durchsetzung einer Lohnsteuererstattung dienen. Hätte auch der Auskunftsanspruch erledigt sein sollen, hätte nichts näher gelegen, als auf das Attribut "finanziell" zu verzichten.

Bestätigt wird dieses Verständnis durch die in Anwesenheit der Prozessbevollmächtigten begründete beabsichtigte Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts. Der Auskunftsanspruch ist dort nicht berücksichtigt.

II. Der Anspruch ergibt sich als arbeitsvertragliche Nebenpflicht der Beklagten.

1. Eine ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht nicht. Die Beklagte hat sich auch nicht vertraglich verpflichtet, dem Kläger die begehrte Auskunft zu erteilen.

2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts besteht außerhalb der gesetzlich oder vertraglich geregelten Auskunftsansprüche ein Auskunftsrecht dann, wenn die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang eines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderlichen tatsächlichen Angaben unschwer machen kann (zuletzt BAG 1. Dezember 2004 - 5 AZR 664/03 - NZA 2005, 289 , auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; Senat 21. November 2000 - 9 AZR 665/99 - BAGE 96, 274 ). Mit Hilfe der Auskunft wird der Auskunftsberechtigte in die Lage versetzt, einen regelmäßig auf Geld gerichteten Anspruch zu beziffern. Sie dient damit der Rechtsverfolgung oder ggf. auch der Rechtsverteidigung; der Auskunftsanspruch setzt deshalb das Bestehen eines "Hauptanspruchs" voraus. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der durch die Auskunft vorbereitete Zahlungsanspruch sich gegen den Arbeitgeber oder gegen einen Dritten richtet (vgl. zur Arbeitnehmerüberlassung BAG 11. April 1984 - 5 AZR 316/82 - BAGE 45, 316 ).

Im Arbeitsverhältnis wird der Inhalt der Nebenpflichten durch eine besondere persönliche Bindung der Vertragspartner geprägt, aus dem sich wechselseitige Pflichten zur Rücksichtnahme ergeben. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, das Arbeitsverhältnis so zu erfüllen, seine Rechte so auszuüben und die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitnehmers so zu behandeln, wie dies unter Berücksichtigung der Belange des Betriebs und der Interessen der anderen Arbeitnehmer des Betriebs nach Treu und Glauben billigerweise verlangt werden kann (MünchKomm BGB/Müller-Glöge 4. Aufl. § 611 Rn. 984). In § 241 Abs. 2 BGB wird dies nunmehr dahin umschrieben, dass das Schuldverhältnis nach seinem Inhalt jeden Vertragspartner zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten kann. Ob sich der Umfang der arbeitsvertraglichen Nebenpflichten nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung (§ 157 BGB ) richtet oder aus § 242 BGB herzuleiten ist, kann offen bleiben. Die Auskunft kann verlangt werden, soweit sie den Verpflichteten nicht übermäßig belastet (BAG 1. Dezember 2004 - 5 AZR 664/03 - NZA 2005, 289 , auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; 7. September 1995 - 8 AZR 828/93 - BAGE 81, 15 ). Sie muss ihm zumutbar sein.

3. Gemessen daran schuldet die Beklagte die verlangte Auskunft.

a) Der Kläger ist auf die Auskunft der Beklagten angewiesen. Das erklärt sich aus den Besonderheiten des Lohnsteuerabzugsverfahrens. Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Dienstfahrzeug, das dieser auch privat nutzen kann, so handelt es sich bei dieser Gestattung um einen geldwerten Vorteil, den der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zuwendet. Die Nutzungsbefugnis gehört zum Arbeitslohn und ist deshalb bei den Einkünften gem. § 19 EStG zu berücksichtigen (Schmidt/Drenseck EStG 20. Aufl. § 19 Rn. 50 Kraftfahrzeuggestellung). Der Wert ist in der Höhe anzusetzen, in der dem Arbeitnehmer durch die Haltung eines eigenen Pkw des gleichen Typs Kosten erwachsen wären. Hierfür ist der geldwerte Vorteil für die Privatfahrten vom Arbeitgeber zu ermitteln und dem Barlohn des Arbeitnehmers hinzuzurechnen. Steuerrechtlich stehen nach § 8 Abs. 2 EStG wahlweise zwei Möglichkeiten zur Ermittlung des Nutzungswerts zur Verfügung. Der vermögenswerte Vorteil kann pauschal mit 1 % des Listenpreises (Neufahrzeug) angesetzt werden (§ 8 Abs. 2 Satz 2 EStG ). Er kann nach § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG auch konkret ermittelt werden. Das setzt den Nachweis der durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und den Nachweis der dienstlich/privat gefahrenen Kilometer durch ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch voraus.

b) Schuldner der Lohnsteuer ist der Arbeitnehmer (§ 38 Abs. 2 Satz 1 EStG ). Der Arbeitgeber behält sie für Rechnung des Arbeitnehmers vom Arbeitslohn ein (§ 38 Abs. 3 Satz 1 EStG ). Die Abführung an das Finanzamt nach § 41a EStG erfolgt zu Gunsten des Arbeitnehmers als Vorauszahlung auf dessen zu erwartende Einkommenssteuerschuld. Haben die Arbeitsvertragsparteien - wie hier - vereinbart, dass der Nutzungswert pauschal nach der 1 %-Regelung ermittelt und die entsprechende Lohnsteuer abgeführt wird, kann dem Arbeitnehmer steuerrechtlich ein Nachteil entstehen, wenn der tatsächliche Nutzungswert unter dem versteuerten Pauschalwert liegt. Der Arbeitgeber hat in einem solchen Fall für ihn "zu viel" Steuer abgeführt. Kann der Arbeitnehmer dies dem Finanzamt gegenüber nachweisen, erhält er die zu viel abgeführte Lohnsteuer zurück (§ 46 EStG ).

Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts und der Beklagten hat der Kläger keine Möglichkeit, den geringeren Nutzungswert gegenüber dem Finanzamt durch die sog. ADAC-Tabelle zu belegen. Sie beruht nur auf Schätzungen/Durchschnittswerten. Die nach § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG zulässige Pauschalierung ist abschließend (vgl. FG Münster 28. April 2004 - 1 K 3214/01 E - DStRE 2005, 320 ). Auf die Verfahrensrüge des Klägers, das Landesarbeitsgericht habe seinen Sachvortrag außer Acht gelassen, das Finanzamt P erkenne die ADAC-Tabelle nicht an, kommt es daher nicht an.

c) Der Anspruch scheitert auch nicht daran, dass der Kläger nicht von seiner Seite aus dem Finanzamt gegenüber die für einen Erstattungsanspruch erforderlichen Nachweise geführt hätte. Nach seiner unwidersprochenen Behauptung hat er dem Finanzamt zwar kein Fahrtenbuch eingereicht, jedoch dem Finanzamt auf andere Weise die zurückgelegten Wegstrecken usw. belegt, so dass entsprechend den Verlautbarungen des Finanzamtes es nunmehr ausschließlich auf die Mitteilung der Kfz-Daten ankommt, über deren Kenntnis allein die Beklagte verfügt.

d) Soweit das Landesarbeitsgericht die Höhe des vom Kläger angegebenen Erstattungsanspruchs bezweifelt und meint, statt jährlich 1.000,00 Euro kämen maximal 500,00 Euro in Betracht, so kann damit der Auskunftsanspruch nicht verneint werden. Es genügt, wenn Ansprüche möglich sind. Der Auskunftsanspruch entfällt nur, wenn der Gläubiger trotz Auskunft überhaupt nichts fordern könnte (Senat 21. November 2000 - 9 AZR 665/99 - BAGE 96, 274 ).

e) Belange der Beklagten stehen der Auskunftserteilung nicht entgegen; sie ist ihr zumutbar.

aa) Der Begriff "zumutbar" ist ein sog. unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Anwendung durch das Landesarbeitsgericht einer nur eingeschränkten revisionsrechtlichen Kontrolle unterliegt. Dem Landesarbeitsgericht ist insoweit ein Beurteilungsspielraum eingeräumt. Eine Rechtsverletzung liegt nur vor, wenn der Rechtsbegriff selbst verkannt worden ist oder wenn bei der Unterordnung des festgestellten Sachverhalts unter den Rechtsbegriff Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt worden sind, bei der gebotene Interessenabwägung nicht alle wesentlichen Umstände berücksichtigt worden sind oder die Entscheidung in sich widersprüchlich ist (vgl. Müller-Glöge in Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge ArbGG 5. Aufl. § 73 Rn. 7).

bb) Auch diesem eingeschränkten Prüfmaßstab hält das Urteil des Landesarbeitsgerichts nicht Stand.

(1) Hierzu rügt der Kläger zunächst zu Recht, dass das Landesarbeitsgericht angenommen hat, er habe der Behauptung der Beklagten zum "erheblichen Mehraufwand" nicht widersprochen. Im Übrigen bedurfte es eines solchen Bestreitens nicht. Denn der Sachvortrag der Beklagten war nicht hinreichend substantiiert.

Ob ein Mehraufwand "erheblich" ist, kann nur beurteilt werden, wenn die Partei, die mit dieser Begründung einen Auskunftsanspruch abwehren will, vorträgt, welche Arbeitsschritte im Einzelnen erforderlich sind, um die gewünschte Auskunft zu erteilen. Solche Tatsachen hat die Beklagte nicht vorgetragen; das Landesarbeitsgericht hält nicht für ausgeschlossen, dass es möglicherweise nur eines "Maus-Klicks" bedürfe, um die verlangten Daten abzurufen und dem Kläger zur Verfügung zu stellen.

Eine übermäßige Belastung ergibt sich auch nicht aus dem Hinweis der Beklagten auf die Größe ihres Fuhrparks. Dem Auskunftsanspruch können nur solche Aufwendungen entgegen gehalten werden, die mit der Auskunft tatsächlich verbunden sind.

(2) Auf das Interesse der Beklagten an der Beibehaltung der lohnsteuerlichen Ermittlung des geldwerten Vorteils kommt es nicht an. Die vertragliche Vereinbarung der Parteien, den privaten Nutzungswert pauschal mit 1 % des Listenpreises festzulegen, ist unstreitig. Sie wird vom Kläger nicht in Frage gestellt. Ihm geht es ausschließlich um die Möglichkeit, die ihm gegen die Finanzverwaltung zustehenden steuerlichen Erstattungsansprüche für die Jahre 2000 und 2001 durchzusetzen.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger auf Grund der erteilten Auskunft eine Änderung der Abrechnungspraxis geltend machen kann. Die Vereinbarung der 1 %-Regelung ist nicht zu beanstanden. Da ein Arbeitgeber den Umfang der privaten Nutzung eines Dienstfahrzeugs nicht einschätzen kann, ist eine Abrechnung nach den tatsächlichen Kosten mit der Gefahr verbunden, dass im Ergebnis zu wenig Lohnsteuer einbehalten und abgeführt wird. Erfahrungsgemäß nimmt dann die Finanzverwaltung in einem solchen Fall den Arbeitgeber und nicht den Arbeitnehmer auf Nachentrichtung in Anspruch. Danach müsste der Arbeitgeber mögliche Erstattungsansprüche gegenüber dem Arbeitnehmer durchsetzten (vgl. dazu BAG 16. Juni 2004 - 5 AZR 521/03 - AP BGB § 611 Lohnrückzahlung Nr. 9 = EzA EStG § 42d Nr. 1, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

III. Über den Klageantrag zu 2 kann der Senat nicht entscheiden.

1. Ein Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung kommt auch bei Auskunftsansprüchen in Betracht, die nicht auf gesetzlicher oder ausdrücklicher vertraglicher Regelung beruhen (BAG 29. Juli 1993 - 2 AZR 110/93 - BAGE 74, 28 ). Er setzt nach § 259 Abs. 2 BGB voraus, dass Anhalte bestehen, die Auskunft sei nicht mit der gebotenen Sorgfalt erstellt worden. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, kann erst beurteilt werden, wenn die Auskunft vorliegt.

2. Der Rechtsstreit ist, nachdem beide Tatsacheninstanzen die Klage insgesamt abgewiesen haben, im Interesse einer zweizügigen Tatsacheninstanz in entsprechen der Anwendung von § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen (vgl. BGH 22. Mai 1981 - I ZR 34/79 - NJW 1982, 235 ; 24. Mai 1995 - VIII ZR 146/94 - NJW 1995, 2229 ). § 68 ArbGG steht nicht entgegen. Die Zurückverweisung beruht auf keinem Verfahrensmangel des Arbeitsgerichts.

3. Das Arbeitsgericht wird auch über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

Vorinstanz: LAG Hamm, vom 25.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 1849/03
Vorinstanz: ArbG Herne, vom 09.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 894/03
Fundstellen
BFH/NV Beilage 2005, 429
DB 2005, 1691