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BSG - Entscheidung vom 29.07.2004

B 4 RA 12/04 R

Normen:
AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1 § 1 Abs. 1 S. 2 § 5 Abs. 1 § 8, Anl 1 Nr. 1
EinigVtr Art. 17
VoEigUmwV
ZAVtIV § 1 § 5
ZAVtIVDBest 2 § 1 Abs. 1 S. 1

I Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem nach Nr 1 der Anlage 1 zum AAÜG verpflichtet ist, Beschäftigungszeiten des Klägers als Zeiten der [...]
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