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BSG - Entscheidung vom 02.09.2004

B 7 AL 62/03 R

Normen:
AFG § 53 Abs. 1
FdAAnO (1989) § 6 Abs. 1
SGB III § 45 S. 1 § 45 S. 2 Nr. 1 § 45 S. 2 Nr. 2 § 46
UBVAnO § 4

Fundstellen:
AuR 2004, 399

I Der Kläger begehrt die Übernahme der Kosten für eine Telefonkarte in Höhe von 12,00 DM als Bewerbungskosten. Der Kläger war seit 15. August 1998 arbeitslos. Er beantragte die Übernahme von Bewerbungskosten in Höhe [...]
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