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BGH - Entscheidung vom 11.02.2004

VIII ZR 236/02

Normen:
KWKG § 2 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 § 3 Abs. 1 S. 1 § 4 (Gesetz zum Schutz der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung [Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz] vom 12. Mai 2000 [BGBl. I 2000 S. 703]).

Fundstellen:
BGHReport 2004, 788
WM 2004, 2256

Der Kläger betreibt ein Müllkraftwerk, in dem mit einer Kraft-Wärme-Kopplungsanlage Strom erzeugt wird. Am 24. November 1994 schloß er mit der B. AG einen Stromeinspeisevertrag. Darin vereinbarten die Vertragsparteien, [...]
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