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BGH - Entscheidung vom 21.10.2004

IX ZR 5/01

Normen:
InsO § 130
ZPO § 554b (a.F.)

Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht eine Gläubigerbenachteiligung [...]
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