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BGH - Entscheidung vom 24.06.2004

III ZR 104/03

Normen:
TKV § 16 Abs. 2, 3 § 1 Abs. 2
AGBG § 9 Abs. 1
EGBGB Art. 229 § 5 S. 1
TDSV (1996) § 6 Abs. 3

Fundstellen:
BGHReport 2004, 1300
CR 2005, 31
K&R 2004, 443
MDR 2004, 1284
MMR 2004, 602
NJW 2004, 3183
ZIP 2004, 1605
ZUM-RD 2004, 459

Die Klägerin betreibt ein Telekommunikationsnetz für die Öffentlichkeit und stellt ihren Kunden Telefonanschlüsse zur Verfügung. Die Beklagte schloß 1998 mit der Klägerin einen Telefonanschlußvertrag. Diesem lagen die [...]
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