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BGH - Entscheidung vom 01.09.2004

5 StR 200/04

Normen:
GVG § 21e Abs. 1

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Daß eine große Strafkammer, die nicht als Schwurgericht tätig ist, geschäftsplanmäßig mit drei Beisitzern besetzt sein kann, steht im Einklang [...]
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