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BGH - Entscheidung vom 25.11.2004

I ZR 49/02

Normen:
UrhG § 20 § 20a § 137h Abs. 2
BGB § 242

Fundstellen:
AfP 2005, 174
BGHReport 2005, 583
GRUR 2005, 320
MMR 2005, 235
NJW-RR 2005, 687
ZUM 2005, 315
wrp 2005, 359

Die Klägerin war bis März 1998 eine Tochtergesellschaft des Süddeutschen Rundfunks und gehört nunmehr zur Süddeutschen Rundfunk Holding, die ihrerseits eine Tochtergesellschaft des Süddeutschen Rundfunks ist. Die [...]
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