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BGH - Entscheidung vom 16.09.2004

III ZR 283/03

Normen:
ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 § 529 Abs. 1 Nr. 1

Der Kläger betreibt unter der Bezeichnung 'T. Immobilien' ein Maklerunternehmen. Er nimmt als Rechtsnachfolger der 'T. Immobilien GbR' die Beklagte auf Zahlung von 163.903,02 EURO an Maklerprovisionen nebst Zinsen in [...]
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