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BFH - Entscheidung vom 21.04.2004

XI B 229/02

Normen:
FGO § 76 § 115 Abs. 2 Nr. 3

Fundstellen:
BFH/NV 2004, 980

Die Beschwerde ist unzulässig. Für die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist die Höhe des Streitwerts unerheblich. Darüber hinaus wird zu diesem Zulassungsgrund nichts ausgeführt. Die Klägerin und [...]
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