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BFH - Entscheidung vom 29.07.2004

III B 155/03

Normen:
FGO § 105 Abs. 2 Nr. 5 § 119 Nr. 6

Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1646

Von einer Darstellung des Tatbestandes sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) ab. Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO ). Die Kläger und [...]
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